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Mutterschutzrecht: Überblick / 4.3.1 Ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot

Dr. Christoph Alber
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Stellt der Arzt (kann auch der Hausarzt sein) fest, dass die Gesundheit einer schwangeren Frau oder ihres Kindes bei einer Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, kann er ein Beschäftigungsverbot verhängen (§ 16 Abs. 1 MuSchG).

 
Wichtig

Keine Beschäftigungsverbote durch Hebamme

Die Hebamme kann zwar das Bestehen einer Schwangerschaft feststellen, sie ist aber nicht befugt, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Dies kann nur ein Arzt.

Der Arzt entscheidet, ob es sich bei den Beschwerden um eine Krankheit handelt (dann AU-Bescheinigung) oder ob diese schwangerschaftsbedingt sind. Werden Beschwerden festgestellt, die auf der Schwangerschaft beruhen, muss er prüfen und aus ärztlicher Sicht entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder – ohne dass eine Krankheit vorliegt – zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Dabei hat der Arzt einen Beurteilungsspielraum.

Das Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, v. a. auch darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Durch das ärztliche Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagt sein. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, kann der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung verlangen, wobei ein bestimmter Arzt (z. B. Betriebsarzt) wegen des Rechts der Arbeitnehmerin auf freie Arztwahl nicht verlangt werden kann.

Die Kosten des ärztlichen Zeugnisses trägt die Schwangere bzw. ihre Krankenkasse, die Kosten einer Nachuntersuchung trägt der Arbeitgeber.

Wegen verminderter Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Situation der Frau in den ersten Monaten nach der Entbindung kann auch für diese Zeit ein...

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