Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mutterschutzrecht: Überblick / 4.2.3 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen (§ 11 MuSchG)

Katja Selk
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie Gefahrstoffen, physikalischen Einwirkungen, einer belastenden Arbeitsumgebung, körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, oder mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 i. S. von § 3 Abs. 1 der Biostoffverordnung in einem Maß in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

Eine unverantwortbare Gefährdung in diesem Sinne liegt insbesondere vor bei:

1. Gefahrstoffen:

  • Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu bewerten sind als reproduktionstoxisch nach Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation, als keimzellmutagen nach Kategorie 1A oder 1B, als karzinogen nach Kategorie 1A oder 1B, als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach Kategorie 1 oder als akut toxisch nach Kategorie 1, 2 oder 3;
  • Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese vom menschlichen Körper aufgenommen werden;
  • Gefahrstoffen, die auch bei Einhaltung arbeitsplatzbezogener Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.

Eine unverantwortbare Gefährdung gilt hier insbesondere unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 MuSchG als ausgeschlossen.

 
Wichtig

Bedeutung von "ausgesetzt sein"

Unter "ausgesetzt sein" wird verstanden, dass eine über die ubiquitäre Luftverunreinigung (Hintergrundbelastung) hinausgehende Exposition vorliegt oder umweltmedizinische Grenzwerte überschritten werden, die für die Gesamtbevölkerung konzipiert sind.

Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung gelten entsprechend. Dafür hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Leitlinien[1] bekannt gemacht zur Beurteilung der chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien und der industriellen Verfahren, die als Gefahrenquelle für Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz gelten (92/85 EWG).

Für viele als sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigend eingestuften Gefahrstoffe sind allerdings keine Arbeitsplatzgrenzwerte veröffentlicht. Dann ist die Einstufung des Herstellers maßgebend.

Werdende und stillende Mütter dürfen keinen Kontakt mit hautresorptiven Gefahrstoffen (Stoffe mit "H" gekennzeichnet) haben. Ein geeigneter Handschutz muss zur Verfügung gestellt werden.

 
Step by Step

Maßnahmenpakete

  1. Grundpflichten bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 7 GefStoffV
  2. Allgemeine Schutzmaßnahmen bei geringer und "normaler" Gefährdung nach § 8 GefStoffV
  3. Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei "erhöhter" Gefährdung nach § 9 GefStoffV
  4. Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B nach § 10 GefStoffV

2. Biostoffen:

  • Biostoffen der Risikogruppe 4 i. S. von § 3 Abs. 1 der Biostoffverordnung,
  • Rötelnvirus oder Toxoplasma.

Eine unverantwortbare Gefährdung kann auch dann bestehen, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 MuSchG therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.

Eine unverantwortbare Gefährdung gilt in Bezug auf Biostoffe insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (§ 11 Abs. 2 MuSchG).

 
Praxis-Beispiel

Infektionsgefahren

Infektionsgefahren bei Erzieherinnen im Zusammenhang mit Kinderkrankheiten (Masern, Mumps, Röteln usw.).

3. Physikalischen Einwirkungen:

Als solche sind zu berücksichtigen:

  • ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
  • Erschütterungen, Vibrationen und Lärm,
  • Hitze, Kälte und Nässe.

4. Belastender Arbeitsumgebung:

  • Tätigkeiten in Räumen mit Überdruck i. S. von § 2 Druckluftverordnung,
  • in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre,
  • im Bergbau unter Tage.

5. Körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen:

Tätigkeiten, bei denen die schwangere Frau

  • regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,
  • mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 MuSchG entspricht,
  • nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich 4 Stunden überschreitet,
  • sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,
  • auf Beförderungsmitteln (gemeint sind hier Fahrzeuge aller Art, die der Beförderung von Personen oder Sachen dienen, sowie Züge und Flugzeuge) eingesetzt wird, wenn dies für sie oder ihr Kind eine unv...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Fahrlässigkeit / 2 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
    222
  • Flammpunkt / 1 Unterschied zu Brennpunkt und Zündtemperatur
    197
  • Ruhezeit, Ruhepausen
    176
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume
    166
  • Umgang mit psychisch auffälligen Mitarbeitern / 10 Arbeitsrechtliche Aspekte
    145
  • Unfallstatistik: Kennzahlen für mehr Sicherheit ermitteln / 3.8 Unfallhäufigkeit – Lost Time Injury Frequency (LTIF)
    144
  • Haftung des Unternehmers aus Organisationsverschulden be ... / 3 Rechtlicher Hintergrund
    128
  • Warum dürfen Druckgasflaschen nicht in Arbeitsräumen, Kellern, Garagen etc. gelagert werden?
    128
  • Mutterschutzrecht: Überblick / 4.3.1 Ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot
    123
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement
    114
  • Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 33 - 38 Fünfter Abschnitt Rettungswege, Treppen, Öffnungen, Umwehrungen
    114
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (Anhang 4.2)
    108
  • Mutterschutzrecht: Überblick / 5.2 Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverboten
    104
  • Warum darf in Flucht- und Rettungswegen kein Material gelagert werden?
    99
  • Schichtarbeit
    95
  • TRGS 722: Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher exp ... / 4.5.2 Auf Dauer technisch dichte Anlagenteile
    93
  • Unfallstatistik: Kennzahlen für mehr Sicherheit ermitteln / 3.7 1000-Mann-Quote
    92
  • Lock Out Tag Out (LOTO) / 2 Das LOTO-Prinzip
    88
  • Flucht- und Rettungswege im Betrieb / 3 Länge von Fluchtwegen
    85
  • Erste Hilfe / 3.4.2.4 Abweichungen von der Schocklage
    81
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Mutterschutz: Betriebliche Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz
Schwangere auf Sofa
Bild: Pixabay

Das moderne Mutterschutzrecht ist von dem Gedanken getragen, schwangeren und stillenden Frauen eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, so dass diese gleichberechtigt am Arbeitsleben teilnehmen können. Der Arbeitgeber muss aber durch geeignete Schutzmaßnahmen die Gesundheit der Frau und des Kindes gewährleisten, so kann auch ein betriebliches Beschäftigungsverbot als Schutzmaßnahme umgesetzt werden.


Arbeitsbedingungen: Was Arbeitgeber tun müssen, um das Mutterschutzgesetz am Arbeitsplatz einzuhalten
Schwangere_Laptop
Bild: Pexels | Yan Krukov

Arbeitgeber müssen Mitarbeiterinnen während der Schwangerschaft, aber auch nach der Entbindung und in der Stillzeit in besonderem Maße schützen. Zum 1. Januar 2025 wurden die mutterschutzbezogenen Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung angepasst. Worauf Arbeitgeber achten müssen.


Mutterschutz: Neue Regelungen zur mutterschutzbezogenen Gefährdungsbeurteilung
Schwangere
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit Wirkung zum 1.1.2025 wurden die mutterschutzbezogenen Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung angepasst. In bestimmten Fällen ist es nun nicht mehr erforderlich, eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. 


Mutterschutzrecht: Überblick / 4.2.2 Gestaltung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
Mutterschutzrecht: Überblick / 4.2.2 Gestaltung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)

Für schwangere oder stillende Frauen wird die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) durch die §§ 9 ff. MuSchG näher definiert und konkretisiert. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Arbeitsschutz Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren