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Mutterschutz: Gesundheitsschutz und Beschäftigungsverbote / 2.1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Heike Jansen
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Schutzfristen

Der Unterabschnitt "Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz" umfasst die §§ 3–8 MuSchG. Die vor- und nachgeburtliche Schutzfrist ist in § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG geregelt. Die schwangere Frau kann sich innerhalb der 6-wöchigen vorgeburtlichen Schutzfrist zur Arbeit bereit erklären; sie kann diese Erklärung jederzeit widerrufen.[1] Auf Antrag verlängert sich die 8-wöchige nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen, wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird.[2]

 

Bei Fehlgeburt gestaffelte Mutterschutzfristen

Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche 2 Wochen
Bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche 6 Wochen
Bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche 8 Wochen

Mehrarbeit

§ 4 MuSchG regelt das Verbot der Mehrarbeit. Dabei wird unterschieden zwischen Frauen, die 18 Jahre oder älter sind, und Frauen unter 18 Jahren. § 29 Abs. 3 Nr. 1 MuSchG ermöglicht der Aufsichtsbehörde Ausnahmen vom Mehrarbeitsverbot in begründeten Einzelfällen. § 4 Abs. 2 MuSchG regelt die Gewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit für schwangere oder stillende Frauen.

Statt zahlreicher Ausnahmen für bestimmte Branchen sind Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nun grundsätzlich geregelt.

Nachtarbeit

§ 5 MuSchG beinhaltet das "Verbot der Nachtarbeit" zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Schwangere und stillende Frauen dürfen aber bis 22 Uhr beschäftigt werden, wenn sie einwilligen und eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind durch die nächtliche Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die Einwilligung kann die Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.[3] Außerdem ist eine behördliche Genehmigung für diese Arbeit erforderlich.[4...

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