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Mutterschutz: Gesundheitsschutz und Beschäftigungsverbote / 2.1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Heike Jansen
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Schutzfristen

Der Unterabschnitt "Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz" umfasst die §§ 3–8 MuSchG. Die vor- und nachgeburtliche Schutzfrist ist in § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG geregelt. Die schwangere Frau kann sich innerhalb der 6-wöchigen vorgeburtlichen Schutzfrist zur Arbeit bereit erklären; sie kann diese Erklärung jederzeit widerrufen.[1] Auf Antrag verlängert sich die 8-wöchige nachgeburtliche Schutzfrist auf 12 Wochen, wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird.[2]

 

Bei Fehlgeburt gestaffelte Mutterschutzfristen

Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche 2 Wochen
Bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche 6 Wochen
Bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche 8 Wochen

Mehrarbeit

§ 4 MuSchG regelt das Verbot der Mehrarbeit. Dabei wird unterschieden zwischen Frauen, die 18 Jahre oder älter sind, und Frauen unter 18 Jahren. § 29 Abs. 3 Nr. 1 MuSchG ermöglicht der Aufsichtsbehörde Ausnahmen vom Mehrarbeitsverbot in begründeten Einzelfällen. § 4 Abs. 2 MuSchG regelt die Gewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit für schwangere oder stillende Frauen.

Statt zahlreicher Ausnahmen für bestimmte Branchen sind Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nun grundsätzlich geregelt.

Nachtarbeit

§ 5 MuSchG beinhaltet das "Verbot der Nachtarbeit" zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Schwangere und stillende Frauen dürfen aber bis 22 Uhr beschäftigt werden, wenn sie einwilligen und eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind durch die nächtliche Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die Einwilligung kann die Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.[3] Außerdem ist eine behördliche Genehmigung für diese Arbeit erforderlich.[4] Ausnahmsweise kann sogar Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr möglich sein.[5]

Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 6 MuSchG verbietet dem Arbeitgeber die Beschäftigung schwangerer oder stillender Frauen an Sonn- und Feiertagen, es sei denn

  • die Frau hat sich ausdrücklich bereit erklärt,
  • eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nach § 10 des ArbZG zugelassen,
  • der Frau wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt und
  • insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch die Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

Der Widerruf der Einwilligung ist jederzeit für die Zukunft möglich.

Stillzeiten

§ 7 MuSchG enthält die neue Regelung zu Stillzeiten und Zeiten der Freistellung für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen sind gleichgestellt.[6] Stillzeiten sind als Mindestzeiten für die ersten 12 Monate nach der Entbindung ausgestaltet und auf Verlangen der Frau auszudehnen. § 8 MuSchG beinhaltet die Reglungen für Heimarbeit.

Akkordarbeit

Grundsätzlich unzulässig sind Arbeiten, bei denen das Arbeitstempo unmittelbaren Einfluss auf die Entlohnung hat. Dies dient dem Schutz der Schwangeren vor einer Überbeanspruchung ihrer Kräfte. Die Arbeitsbehörde kann gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 MuSchG eine Ausnahme bewilligen. § 11 Abs. 6 Nr. 1 MuSchG verbietet die Ausübung von Akkordarbeit oder sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann (Stück-, Zeit-, Geld-, Einzel- und Gruppenakkord). Erfasst werden auch Prämienentlohnungssysteme, wenn damit eine Steigerung der Arbeitsmenge oder der Arbeitsgeschwindigkeit bezweckt wird. Qualitätsprämien hingegen bleiben unberührt. Es ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung, die gegen § 11 Abs. 6 Nr. 1 MuSchG verstößt, nicht unwirksam ist, sondern der Frau die Tätigkeit im Zeitlohn zu vergüten sein wird.[7]

Fließarbeit

Fließarbeit bedeutet Arbeit, die durch Arbeitsanweisungen oder technische Arbeitsverfahren (Laufband) bestimmt ist, bei denen jeder Beschäftigte auf die planmäßige Erledigung der vorangegangenen Teilschritte unmittelbar angewiesen ist. Sie verbietet § 11 Abs. 6 Nr. 2 MuSchG. Nicht dazu zählt Arbeit an Fließbändern, die das Arbeitstempo nicht vorschreiben, indem das Transportband von der Arbeitnehmerin angehalten werden kann oder sie die Zahl der von ihr zu bearbeitenden Stücke wählen kann. Getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist hingegen gemäß § 11 Abs. 6 Nr. 3 MuSchG nur dann verboten, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Aber auch in diesem Fall kann die Arbeitsbehörde den Einsatz verbieten, wenn sie Bedenken gegen die für die Schwangere ergriffenen erforderlichen Anpassungsmaßnahmen hat.[8]

[1] § 3 Abs. 1 MuSchG.
[2] § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MuSchG.
[3] § 5 Abs. 2 Satz 3 MuSchG.
[4] § 5 Abs. 1 i. V. m. § 28 MuSchG.
[5] § 29 Abs. 3 Nr. 1 MuSchG.
[6] § 7 Abs. 1 Satz 2 MuSchG.
[7] BAG, Urteil v. 9.8.196...

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