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Mutterschutz: Gesundheitsschutz und Beschäftigungsverbote / 1 Wesentliche Änderungen im Überblick

Heike Jansen
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Das Mutterschutzrecht sah schon immer einen Gesundheitsschutz für werdende und stillende Mütter auf verschiedene Weise vor. Zum 1.1.2018 ist ein umfassender benachteiligungsfreier Gesundheitsschutz in Kraft getreten, der eine mutterschutzgerechte Fortsetzung der Beschäftigung von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit ermöglichen soll. Einerseits hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen den Anforderungen werdender oder stillender Mütter entsprechend Gefährdungsbeurteilungen zu unterziehen, andererseits verbietet das Mutterschutzgesetz bestimmte Tätigkeiten und in gewissem Rahmen auch jede Tätigkeit ohne Rücksicht auf die Arbeitsplatzgestaltung. Gleichzeitig sollten erzwungene Beschäftigungsverbote vermieden werden. Arbeitnehmerinnen bekamen mehr Mitsprache und Eigenverantwortung übertragen. So kann die Arbeitnehmerin sich innerhalb der unveränderten Schutzfrist von 6 Wochen vor der Geburt zur Arbeit bereit erklären. Sie darf diese Erklärung aber jederzeit für die Zukunft widerrufen.[1] Nach der Entbindung verbleibt es bei dem Beschäftigungsverbot.

Schwangere und stillende Frauen dürfen bis 22 Uhr beschäftigt werden, wenn sie einwilligen und eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind durch die nächtliche Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Auch diese Einwilligung kann die Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.[2] Außerdem ist eine behördliche Genehmigung für diese Arbeit erforderlich.[3] Ausnahmsweise kann Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr möglich sein.[4] Ähnliche Voraussetzungen gelten auch für die Beschäftigung schwangerer und stillender Frauen an Sonn- und Feiertagen[5], ohne dass es hier einer behördlichen Genehmigung bedarf. Es besteht aber ein Untersagungsvorbehalt. Ob diese Regelungen insgesamt mit dem Unionsrecht[6] vereinbar sind, werden weitere gerichtliche Überprüfungen zeigen müssen.

Aus den Regelungen der ehemaligen MuSchArbV wurde ein eigenständiger Unterabschnitt des MuSchG über betrieblichen Gesundheitsschutz.[7] Erforderlich sind Gefährdungsbeurteilungen, die Unterrichtung der Arbeitnehmerin und die Anpassung der Arbeitsbedingungen sind vorgesehen. Maßgeblich ist dabei die "unverantwortbare Gefährdung". § 13 MuSchG normiert die zu treffenden Schutzmaßnahmen in vorgegebener Reihenfolge. Die Nichtbeschäftigung ist die letzte Schutzmaßnahme.

Wurde ein Kind mit Behinderung geboren, dauert die nachgeburtliche Schutzfrist 12 Wochen.[8] Nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche genießen die Frauen den Sonderkündigungsschutz.[9]

Zum 1.6.2025 hat der Gesetzgeber den Begriff der Entbindung definiert. Danach ist eine Entbindung eine Lebend- oder eine Totgeburt und die Regelungen zur Entbindung finden im Fall einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist (z. B. wegen eines Schwangerschaftsabbruchs könnte Abweichendes geregelt werden).[10] Da das Gesetz keine Übergangsregelungen enthält, haben nur Frauen, die nach dem 1.6.2025 eine Fehlgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, Anspruch auf Mutterschutz.

Durch eine Einfügung in § 3 MuSchG wurde klargestellt, dass die Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist von 8 auf 12 Wochen nicht bei einer Totgeburt gilt.[11]

§ 3 Abs. 5 MuSchG erhält eine Ergänzung im Hinblick auf Beschäftigungsverbote i. S. v. § 2 Abs. 3 MuSchG nach einer Fehlgeburt, soweit die Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit ist, wie folgt:

  1. Bis zum Ablauf von 2 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
  2. bis zum Ablauf von 6 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
  3. bis zum Ablauf von 8 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

Ihre Erklärung zur Weiterarbeit kann die Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Klargestellt ist mit dem letzten Satz im neu eingefügten Absatz 5, dass die Mutterschutzfristen für Lebendgeburten keine Anwendung finden.

Neuregelungen im Mutterschutzgesetz zu Fehlgeburten ab 1.6.2025

Persönlicher Geltungsbereich

Zum Anwendungsbereich vergleiche "Mutterschutz: Grundlagen und Mitteilungspflichten der Arbeitnehmerin".

Erfasst werden nicht nur Frauen, die als solche im Geburtsregister eingetragen sind, sondern auch diejenigen Personen ohne oder mit einem männlichen Geschlechtseintrag im Geburtsregister, wenn sie ein Kind austragen oder stillen.

[1] § 3 Abs. 1 MuSchG.
[2] § 5 Abs. 2 MuSchG.
[3] § 5 Abs. 1 i. V. m. § 28 MuSchG.
[4] § 29 Abs. 3 MuSchG.
[5] § 6 Abs. 1 MuSchG.
[6] Mutterschutzrichtlinie RL 92/85/EWG, Arbeitsschutzrahmenrichtlinie RL 89/391/EWG, Geschlechtergleichbehandlungsrichtlinie RL 2006/54/EG.
[7] §§ 9–15 MuSchG.
[8] § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MuSchG.
[9] § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchG.
[10] § 2 Abs. 6 MuSchG ab dem 1.6.2025.
[11] § 3 Abs. 2 Satz 5 MuSchG ab dem 1.6.2025.

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