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Mutterschutz: Betrieblicher Gesundheitsschutz / 4.1 Informationspflicht gegenüber der schwangeren oder stillenden Frau

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der Arbeitgeber hat 2 verschiedene Vorgaben im Hinblick auf die Kommunikation mit der Schwangeren bzw. stillenden Mutter zu beachten:

  1. Das Gesprächsangebot nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG.
  2. Die Information über die Gefährdungsbeurteilung und die für die Frau erforderlichen Schutzmaßnahmen.[1]

Gesprächsangebot nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG

Der Arbeitgeber muss der Frau unverzüglich ein Gesprächsangebot machen, sobald er von der Schwangerschaft oder der Mutterschaft Kenntnis erlangt hat. Ziel des Gesprächs ist die Kommunikation und Verständigung über weitere, d. h. über das Ergebnis der abstrakten Gefährdungsanalyse hinausgehende Anpassungen der Arbeitsbedingungen.[2] Das Gespräch hat sich neben den erhobenen Gefährdungen auch auf die konkret für die Schwangere bzw. stillende Mutter festzulegenden Schutzmaßnahmen zu beziehen. Erfasst sind somit auch die Fallkonstellationen, in denen eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen vorgenommen werden muss, ein Wechsel des Arbeitsplatzes erforderlich ist oder ein betriebliches Beschäftigungsverbot (für bestimmte Tätigkeiten oder gänzlich) besteht.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Gesprächsangebot bzw. den Zeitpunkt des Gesprächs zu dokumentieren.[3] Die Frau ihrerseits kann das Gesprächsangebot sanktionslos ablehnen.

Information über die Gefährdungsbeurteilung nach § 14 Abs. 3 MuSchG

Gemäß § 14 Abs. 3 MuSchG hat der Arbeitgeber die Schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung und die sich daraus ergebenden erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren. Die Informationspflicht entsteht, sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt[4] oder der Arbeitgeber aus anderen Quellen von der Schwangerschaft oder der Stillzeit erfahren hat.

Die Information der Frau ist nicht bereits mit de...

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