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Mutterschutz: Betrieblicher Gesundheitsschutz / 2.2.2.1 Schutz schwangerer Frauen gemäß § 11 MuSchG

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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§ 11 MuSchG konkretisiert und systematisiert typische Gefahrenquellen, die eine unverantwortbare Gefährdung begründen im Hinblick auf die Tätigkeiten bzw. der Arbeitsbedingungen der schwangeren Frau. Dieser nicht abschließende Katalog bietet neben den dort benannten Gefahren einen allgemeinen Orientierungsrahmen zur Einschätzung sonstiger Gefährdungen.

Die Regelung des § 11 MuSchG erfasst Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen im Hinblick auf:

  • Den Umgang mit Gefahrstoffen[1],
  • den Umgang mit Biostoffen[2],
  • physikalische Einwirkungen[3],
  • eine belastende Arbeitsumgebung[4],
  • körperliche Belastungen und mechanische Einwirkungen[5] und
  • die Arbeitszeittaktung (Akkord-, Fließ- und Taktarbeiten mit Entgeltbezug).[6]

Dabei benennen § 11 Abs. 1–3 MuSchG Belastungen durch die Tätigkeit oder die Arbeitsbedingungen, bei denen im Einzelfall insbesondere durch Schutzmaßnahmen eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen sein kann – die dort genannten Verbotstatbestände wirken lediglich relativ. Dagegen benennen § 11 Abs. 4–6 MuSchG Belastungen durch die Tätigkeit oder die Arbeitsbedingungen, die in jedem Fall eine unverantwortbare Gefährdung darstellen und deshalb auszuschließen sind – es handelt sich insoweit um absolute Verbotstatbestände.

Nach § 11 Abs. 1 MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maße Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

Gefahrstoffexposition (Abs. 1)

§ 11 Abs. 1 MuSchG beinhaltet die Vermutung, dass bei Aussetzung gegenüber den dort aufgelisteten Stoffen eine unverantwortbare Gefährdung besteht. Infolgedessen hat der Arbeitgeber gemäß § 10 MuSchG im Rahmen der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen zu ermitteln und zu prüfen, ob die Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Da es sich in Abs. 1 um eine nicht abschließende ("insbesondere") Aufzählung handelt, ist ggf. die Prüfung auf industrielle Verfahren, bei denen Arbeitsschutz gegen Karzinogene und Mutagene vorgeschrieben ist, auszudehnen.[7] § 11 Abs. 1 Satz 3 MuSchG legt fest, wann eine unverantwortbare Gefährdung als ausgeschlossen gilt. Auch hier ist die Aufzählung nicht abschließend ("insbesondere") und wird zudem nur fingiert ("gilt als"), was einen Gegenbeweis zulässt. Bei der Beurteilung hat der Arbeitgeber die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.[8]

Kontakt mit Biostoffen (Abs. 2)

§ 11 Abs. 2 Satz 1 MuSchG regelt, dass der Arbeitgeber eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen darf und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen darf, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Abs. 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Satz 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Biostoffe der Risikogruppe 4 und nennt das Rötelnvirus und die Toxoplasmose. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über ausreichenden Immunschutz verfügt.[9] Sie muss ihn nicht erst durch geeignete Impfungen herbeiführen.

 
Hinweis

COVID-19-Pandemie

Die COVID-19-Viren gehören zu den sog. Biostoffen (Risikogruppe 3 gemäß ABAS[10]), d. h. sie können schwere Krankheiten hervorrufen und stellen somit eine ernste Gefahr für die Schwangere bzw. Mutter und ihr Kind dar. Der Arbeitgeber ist deshalb im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes unter dem Aspekt der Risikominimierung[11] verpflichtet, Gefährdungen der betroffenen Frauen durch betriebsorganisatorische Maßnahmen zu verringern[12], um so den Vorrang der Weiterbeschäftigung zu gewährleisten. Sofern dies nicht möglich ist, darf er die Frau nicht weiter beschäftigen.[13] Berücksichtigen sollte der Arbeitgeber bei seinen Entscheidungen die allgemeinen Vorgaben seitens der staatlichen Stellen:

  • Die "Empfehlungen zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2" des Ausschusses für Mutterschutz v. 2.9.2022,
  • Die "BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2" v. 15.11.2022.

Im ersten Schritt ist dazu die Gefährdungsbeurteilung[14] zu überprüfen und ggf. anzupassen.[15] Ergänzend hat der Arbeitgeber mit der Frau das Gespräch über anpassende Maßnahmen zu suchen[16] – in diesem Zusammenhang ist insbesondere die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice zu erörtern.

Schließlich sind ausreichende und passende Schutzmaßnahmen zu ermitteln und auf ihre Umsetzbarkeit in der konkreten betrieblichen Situation der betroffenen Frau zu prüfen:

  • Ein Mindestabstand von 1,5 Metern bei Kontakt zu anderen Personen,
  • Plexiglas-Schutztrennungen,
  • Einrichtung von bzw. Umsetzung in Einzelbüros ohne Infektionsgefährdung,
  • Einsatz von Masken – der dauerhafte Einsatz z. B. von. FFP3-Masken soll Schwangeren jedoch nicht zumutbar sein,
  • Arbeit im Homeoffice.

Besteht ein ausreich...

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