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Mutterschutz: Betrieblicher Gesundheitsschutz / 2.1 Grundsätze der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Abs. 1 MuSchG i. V. m. § 5 ArbSchG)

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Zentraler Baustein des betrieblichen Gesundheitsschutzes ist die spezielle arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG. Es handelt sich dabei um eine spezialgesetzliche Ergänzung des allgemeinen Arbeitsschutzrechts, insbesondere von § 5 ArbSchG. Sie basiert in ihrer Struktur auf dem bekannten Konzept des Arbeitsschutzgesetzes. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung sind die gesetzgeberischen Zielvorgaben des Mutterschutzgesetzes maßgeblich zu berücksichtigen. Dies sind zum einen der Gesundheitsschutz von schwangerer Frau, Mutter und Kind, andererseits der Erhalt der Beschäftigung für die Frau.

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und jede unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Erfasst werden die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Gefährdungen, die das allgemeine Lebensrisiko übersteigen.

Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, die ihm obliegenden Aufgaben der Gefährdungsbeurteilung in eigener Verantwortung wahrzunehmen.[1] Der Arbeitgeber ist jedoch verantwortlich für die richtige Auswahl der beauftragten Personen, für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen (ausreichende Freistellung und Kostentragung) bei der Aufgabenwahrnehmung sowie für die Kontrolle der Durchführung der übertragenen Aufgaben.

Ziel der Regelung ist es, bereits im zeitlichen Vorfeld einer möglichen Schwangerschaft die Grundlagen für eine schnelle und angepasste arbeitsschutzrechtliche Reaktion des Arbeitgebers auf den konkreten Fall einer Schwangerschaft oder Mutterschaft zu schaffen. Jeder Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu ermitteln, welchen spezifischen Gefährdungen schwangere und stillende Frauen an jedem einzelnen Arbeitsplatz bzw. jeder einzelnen Tätigkeit ausgesetzt sind bzw. sein würden. Sinnvollerweise werden erforderliche Schutzmaßnahmen bereits in dieser Phase konkret benannt, um im konkreten Mutterschutzfall die Unterbrechung der Tätigkeit bis zur Durchführung der Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Besondere Anforderungen trafen den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Angesichts der in letzter Zeit abnehmenden Gefahren durch die aktuell verbreiteten Corona-Viren ist die diesbezügliche Gefährdungsbeurteilung einer erneuten Prüfung im Hinblick auf die damit verbundenen (gesunkenen) Risiken zu unterziehen und ggf. zu aktualisieren. Arbeitgeber können sich dabei an der überarbeiteten "Empfehlung zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2"[2] und dem Hintergrundpapier "Information zur Relevanz von Infektionserregern in Deutschland aus Sicht des Mutterschutzes – Grundlagendokument"[3] des AfMu orientieren.

Gefährdungsbeurteilung abstrakt durchführen

Die mutterschutzbezogene Gefährdungsbeurteilung ist "abstrakt" durchzuführen, d. h. auch dann, wenn bei Erstellung der Gefährdungsbeurteilung gar keine Frau auf dem Arbeitsplatz beschäftigt ist ("anlasslose Gefährdungsbeurteilung"). Die Pflicht entfällt daher auch nicht deshalb, weil der Arbeitgeber aktuell gar keine Frauen beschäftigt oder der Arbeitsplatz u. U. niemals mit einer Frau besetzt werden wird. Der Arbeitgeber soll sich auf diesem Weg frühzeitig auf mögliche Schutzmaßnahmen vorbereiten, um im mutterschutzrechtlichen Fall vorbereitet zu sein. Darüber hinaus dient die Gefährdungsbeurteilung dem Diskriminierungsschutz, um eine geschlechtsneutrale Vergabe und Besetzung sämtlicher Arbeitsplätze gewährleisten zu können.[4]

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung der abstrakten Gefährdungsbeurteilung entfällt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 MuSchG mit Wirkung zum 1.1.2025[5], wenn eine schwangere oder stillende Frau die auf diesem Arbeitsplatz zu erbringende Tätigkeit von vornherein nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf. Die Neuregelung ist sinnvoll, um dem Arbeitgeber die abstrakte Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze zu ersparen, auf denen von vornherein keine schwangeren oder stillenden Frauen beschäftigt werden dürfen. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer zu diesem Zweck nach § 30 Abs. 4 MuSchG veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz beurteilt werden. Aktuell[6] besteht eine solche spezielle Regel (noch) nicht. Zurückgegriffen werden kann zunächst auf die allgemeine Regel des Ausschusses für Mutterschutz zur Gefährdungsbeurteilung.[7]

Gemäß 4.2 Abs. 3 der Regel sind bei der abstrakten Gefährdungsbeurteilung der 1. Stufe die entsprechenden Vorgaben der §§ 11 und 12 MuSchG im Hinblick auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen zu beachten. Allerdings sind diese Vorgaben nicht abschließend.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist der Betriebsrat einzubinden.[8]

Die Gefährdungsbeurteilung enthält 2 zentrale Stufen:

  1. Der Arbeitgeber hat die mutterschutzrelevanten Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurtei...

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