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Mutterschaftsgeld: Versicherungsschutz, Beiträge und Mel ... / Sozialversicherung

Michael Schulz
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1 Versicherungsrechtliche Regelungen

1.1 Auswirkungen auf die versicherungspflichtige Beschäftigung

Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden.[1]

Mit Beginn dieser Schutzfrist endet grundsätzlich die Zahlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Damit entfällt eine Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher endet die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung grundsätzlich mit dem Tag vor Beginn der Schutzfrist.

Vom Beginn der Schutzfrist an erhalten die Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld.

Die Fiktion einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für einen Monat auch ohne Entgeltzahlung ist wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld ausgeschlossen.[2]

 
Hinweis

Beschäftigung über den Beginn der Schutzfrist hinaus

Für die Arbeitnehmerinnen besteht jedoch die Möglichkeit, über den Beginn der Schutzfrist die Beschäftigung weiter auszuüben. Dann besteht aufgrund des weiteren Anspruchs auf Arbeitsentgelt das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis zum letzten Arbeitstag weiter.

[1] § 3 Abs. 1 MuSchG.
[2] § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV.

1.2 Kranken- und Pflegeversicherung

Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung während des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld bestehen.[1] Bei den übrigen Arbeitnehmerinnen bleibt es ebenfalls bei dem bisherigen Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung.

[1] § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI.

1.3 Rentenversicherung

Frauen, die wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausgeübt haben, werden Anrechnungszeiten gutgeschrieben.[1] Weiterhin werden bis zu 3 Jahre als Kindererziehungszeit anerkannt.[2]

[1] § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI.
[2] § 56 SGB VI.

1.4 Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung wird die Versicherung während des Bezugs von Mutterschaftsgeld fortgesetzt.[1] Der Versicherten bleibt der Schutz der Arbeitslosenversicherung dadurch erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Krankenkasse übernommen und an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt. Beitragsbemessungsgrundlage ist der Zahlbetrag des Mutterschaftsgeldes.

Versicherungspflicht auch während der Erziehungszeit

Die Versicherungspflicht besteht aber nicht nur für den Zeitraum des Bezugs von Mutterschaftsgeld.

Versicherungspflichtig sind auch Personen in der Zeit, in der sie ein Kind erziehen. Die Dauer dieser Versicherungspflicht ist begrenzt auf die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes und stimmt damit mit der Dauer der Elternzeit überein. Voraussetzung ist ferner, dass unmittelbar vor der Kindererziehung Versicherungspflicht bestand. Dies ist regelmäßig durch die vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. der Zahlung des Mutterschaftsgeldes erfüllt.[2]

Die Versicherungspflicht während der Erziehungszeit ist vorrangig vor der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Die Versicherungspflicht aufgrund des Mutterschaftsgeldbezugs endet daher in den meisten Sachverhalten bereits mit dem Tag vor der Entbindung. Ab dem Entbindungstag tritt regelmäßig Versicherungspflicht wegen der Erziehungszeit ein.

 
Praxis-Beispiel

Versicherungsverhältnis während Mutterschaft und Erziehungszeit

Eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin erhält vom 12.9. an Mutterschaftsgeld. Das Kind wird am 24.10. geboren. Die Mutterschaftsgeldzahlung endet am 19.12. Anschließend nimmt die Arbeitnehmerin für ein Jahr Elternzeit in Anspruch und erzieht das Kind. Am 24.10. des Folgejahres nimmt sie die versicherungspflichtige Beschäftigung wieder auf.

Ergebnis: Vom 12.9. bis zum 23.10. besteht Versicherungspflicht aufgrund des Mutterschaftsgeldbezugs. Anschließend besteht vom 24.10. bis zum 23.10. des Folgejahres Versicherungspflicht durch die Erziehungszeit; danach wieder aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

[1] § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.
[2] § 26 Abs. 2a SGB III.

2 Beitragsrecht

2.1 Versicherungspflichtige sind beitragsfrei

Für die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld besteht Beitragsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Mutterschaftsgeld selbst.[1]

Bei dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt.[2]

Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Mutterschaftsgeld[3] sind Besonderheiten zu beachten.[4]

Werden während des Mutterschaftsgeldbezugs Einmalzahlungen geleistet, sind auch hier besondere Regelungen zu berücksichtigen.[5]

[1] § 224 Abs. 1 SGB V, § 56 Abs. 3 SGB XI.
[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SvEV.
[3] GR v. 13.11.2007-I: Abschn. 3.3.1.
[4]

S. Entgeltersatzleistung: Welche Sozialleistungen dürfen beitragsfrei bezuschusst werden?

[5]

S. Einmalzahlungen: Beitragsberechnung.

2.2 Freiwillige Versicherung

Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld werden Mitglieder beitragsfrei versichert, die

  • vor Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und
  • f...

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