Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Die Berechnung geschieht wie folgt: Ermittlung des Referenzzeitraums: Grundsätzlich sind die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG zugrunde zu legen, bei wöchentlicher Abrechnung die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt ermittelt sich nach der Nettovergütung der letzten 3 vor dem Beginn der Schutzfrist abgerechneten Monate – es muss sich dabei nicht zwingend um die letzten 3 kalendarischen Monate handeln. Tage, in denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder sonst unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt bezogen wurde, bleiben außer Betracht; die entsprechenden Tage mindern den Referenzzeitraum, ggf. abgerechnetes vermindertes Entgelt ist beim Bruttoentgelt nicht zu berücksichtigen. Bei saisonal stark schwankenden Vergütungsmodellen kann auf einen bis zu 12-monatigen Referenzzeitraum abgestellt werden. Dagegen soll auch bei variabler, beispielsweise provisionsabhängiger Vergütung der 3-Monatszeitraum gelten.
Bei einer der Mutterschutzfrist unmittelbar vorangehenden Elternzeit ist auf das vor Beginn der Elternzeit abgerechnete Entgelt abzustellen. Auch bei mehrjährigem Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist auf den letzten, vor dem Ruhen abgerechneten Zeitraum abzustellen.
Begann das Arbeitsverhältnis erst während der Schutzfristen und kommt es deshalb zu keiner Arbeitsaufnahme, ist das Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin zugrunde zu legen.
Als Entgeltfortzahlungstatbestand wird der Anspruch vom Mindestlohngesetz erfasst, der Anspruch auf Mutterschutzgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses muss daher dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen.
Ermittlung des Bruttoentgelts: Zu berücksichtigen ist das g...
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