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Mutterschaftsgeld / 1 Beschäftigungsverhältnis/Entgeltabrechnung

Yvonne Ehrmann
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1.1 Mitgliedschaft während Leistungsbezug

Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.[1] Aufgrund des Bezugs von Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich auch Arbeitslosenversicherungspflicht.[2] Dies hat für den Arbeitgeber allerdings keine unmittelbare Bedeutung, da die Beiträge durch die Krankenkasse getragen werden. Zur Rentenversicherung werden Zeiten der Mutterschutzfristen als Anrechnungszeiten berücksichtigt.[3] Weiterhin werden bis zu 3 Jahre als Erziehungszeit anerkannt.[4] Pro Jahr Erziehungszeit erhöht sich die gesetzliche Bruttorente später durchschnittlich um ungefähr 39 EUR pro Monat. Eine gesonderte Meldung des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich, da die Rentenversicherung durch die Krankenkasse entsprechend informiert wird.

[1] § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI.
[2] § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.
[3] § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI.
[4] § 56 SGB VI.

1.2 Beitragsfreiheit

Arbeitgeber haben für die Zeit des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld ihrer Arbeitnehmerin grundsätzlich keine Beiträge zu entrichten.[1] Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und sozialabgabenfrei. Während des Mutterschaftsgeldbezugs gezahltes Entgelt kann ggf. beitragspflichtig sein (z. B. Einmalzahlungen oder über den Arbeitgeberzuschuss hinausgehende Zuschüsse des Arbeitgebers).[2]

[1] § 224 Abs. 1 SGB V.
[2] GR v. 13.11.2007-I: Abschn: 3.3.1,

s. Entgeltersatzleistung: Welche Sozialleistungen dürfen beitragsfrei bezuschusst werden?

1.3 Teillohnzahlungszeitraum

Endet die Zahlung des Arbeitsentgelts bei Beginn der Schutzfrist, sind die Beiträge nur für den bis dahin verstrichenen Teil des Abrechnungszeitraums zu berechnen und abzuführen. Dabei ist auch nur eine entsprechende anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

1.4 Meldungen

Bei Mutterschaftsgeldbezug entsteht die Meldep...

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