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Musizieren im Wohnungseigentum (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Jeder Wohnungseigentümer kann zwar grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 WEG mit seinem Wohnungseigentum nach Belieben verfahren, insbesondere aber § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bestimmt, dass vom Sondereigentum nur in einem solchen Maße Gebrauch gemacht werden darf, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Insbesondere im Hinblick auf das Musizieren einzelner Mitglieder der Eigentümergemeinschaft entsteht immer wieder Streit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 13 Abs. 1 WEG § 14 WEG und § 19 Abs. 1 WEG.

BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 143/17: Wann und wie lang musiziert werden darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf 2 bis 3 Stunden an Werktagen und 1 bis 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.

AG München, Urteil v. 28.6.2018, 484 C 14424/16: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf es den Wohnungseigentümern nicht völlig versagt sein, Musik zu machen. Allerdings gebietet es die Rücksicht auf die Interessen der anderen Wohnungseigentümer, das Üben zeitlich zu begrenzen.

LG Frankfurt a.M., Urteil v. 4.10.2017, 2-13 S 131/16: Eine lediglich das Musizieren beschränkende Regelung über Ruhezeiten in einer Hausordnung ist unzulässig.

BGH, Beschluss v. 10.9.1998, V ZB 11/98: Ein Eigentümerbeschluss ist in der Regel nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner eine Ruhezeit von 20 Uhr bis 8 Uhr und von 12 Uhr bis 14 Uhr vorsieht. Unwirksam ist eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Keine sachfremde Differenzierung

    Grundsätzlich ist es nicht möglich, das Musizieren stärker einzuschränken als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunk- oder Hifigeräte. Eine entsprechende Regelung wäre unwirksam.

  2. Musizieren kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden

    Als sozialübliche Verhaltensweise kann das Musizieren etwa in einer Hausordnung nicht generell untersagt werden. Möglich sind jedoch Regelungen über eine zeitliche Beschränkung und die Festlegung von Ruhezeiten.

  3. Regelungen zum Musizieren müssen konkret sein

    Regelungen zur Einschränkung des Musizierens müssen konkret und hinreichend bestimmt sein. Eine Regelung, die etwa das Singen und Musizieren außerhalb der Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist unwirksam.

1 Grundsätze

Grundsätzlich gehört das Musizieren und Singen ebenso wie das Musikhören zu den so genannten sozial üblichen Verhaltensweisen, die nicht generell verboten werden können. Selbstverständlich kommt es aber stets auf das Ausmaß und im Zusammenhang mit Betätigungen rund um die Musik in erster Linie auf die Lautstärke an.

 
Achtung

Keine sachfremde Differenzierung

Unwirksam ist eine Regelung der Eigentümergemeinschaft, die das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler[1].

Führt das Musizieren allerdings zu einer übermäßigen Beeinträchtigung und somit unter Umständen zur echten Lärmbelästigung etwa wegen einer nicht vorhandenen Schalldämmung, haben die gestörten Wohnungseigentümer selbstverständlich einen Unterlassungsanspruch gegen den musizierenden Wohnungseigentümer als so genannten Störer. Stets darf das Musizieren aber nicht gänzlich untersagt sein. Gerichtlich kann jedoch eine zeitliche Beschränkung des Musizierens durchgesetzt werden. In aller Regel beschränken die Gerichte das Musizieren dabei auf 2 bis 3 Stunden täglich an Werktagen und 1 bis 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 bis 20 Uhr.[2]

[1] BGH, Beschluss v. 10.9.1998, V ZB 11/98; LG Frankfurt, Urteil v. 4.10.2017, 2-13 S 131/16.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 143/17; AG München, Urteil v. 28.6.2018, 484 C 14424/16.

2 Mögliche Regelungen durch die Eigentümergemeinschaft

2.1 Generelle Beschränkbarkeit

Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Als ordnungsmäßige Gebrauchsregelung nach § 19 Abs. 1 WEG ist auch das Musizieren innerhalb der eigenen 4 Wände beschlussweise z. B. durch eine Hausordnung beschränkbar. Es ist jedoch nicht möglich, das Musizieren generell zu untersagen. Möglich ist dagegen, die Musikausübung auf bestimmte Tageszeiten einzugrenzen.

Nach der Rechtsprechung des BGH[1] können die Wohnungseigentümer eine Ruhezeit von 12 Uhr bis 14 Uhr und von 20 Uhr bis 8 Uhr vorsehen und in diesen Zeiträumen ein generelles Musizierverbot bestimmen. Hier haben die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Selbstorganisationsrechts einen entsprechenden Ermessensspielraum. Dieser ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit eingeschränkt, als...

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Musizieren im Wohnungseigen... / Zusammenfassung
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