Gesetzliche Regelungen finden sich in § 13 Abs. 1 WEG § 14 WEG und § 19 Abs. 1 WEG.
BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 143/17: Wann und wie lang musiziert werden darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf 2 bis 3 Stunden an Werktagen und 1 bis 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.
AG München, Urteil v. 28.6.2018, 484 C 14424/16: In einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf es den Wohnungseigentümern nicht völlig versagt sein, Musik zu machen. Allerdings gebietet es die Rücksicht auf die Interessen der anderen Wohnungseigentümer, das Üben zeitlich zu begrenzen.
LG Frankfurt a.M., Urteil v. 4.10.2017, 2-13 S 131/16: Eine lediglich das Musizieren beschränkende Regelung über Ruhezeiten in einer Hausordnung ist unzulässig.
BGH, Beschluss v. 10.9.1998, V ZB 11/98: Ein Eigentümerbeschluss ist in der Regel nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner eine Ruhezeit von 20 Uhr bis 8 Uhr und von 12 Uhr bis 14 Uhr vorsieht. Unwirksam ist eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler.