Die nachstehende Übersicht verdeutlicht, dass sich die maßgeblichen Abgrenzungskriterien für die Einordnung von Musikschullehrkräften als Arbeitnehmer oder selbstständig Tätige in ihrer Art zwar nicht grundlegend verändert haben, ihre rechtliche Gewichtung jedoch durch die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erheblich verschoben worden ist. Bereits nach der früheren arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte die Statusbeurteilung aufgrund einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls; keinem einzelnen Merkmal kam eine allein entscheidende Bedeutung zu. Die pädagogische Gestaltungsfreiheit, die Nutzung der Unterrichtsräume der Musikschule oder die Abstimmung von Unterrichtszeiten wurden regelmäßig als durch die Eigenart der Unterrichtstätigkeit bedingte Organisationsmerkmale angesehen und besaßen deshalb nur eine begrenzte Indizwirkung für oder gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
Das Bundessozialgericht hat diese Grundsätze im Ausgangspunkt nicht aufgegeben, misst einzelnen Indizien jedoch ein deutlich anderes Gewicht bei. Im Mittelpunkt der Prüfung steht nunmehr die Frage, ob die Lehrkraft in die betriebliche Organisation der Musikschule eingegliedert ist oder ihre Tätigkeit aufgrund eigener unternehmerischer Entscheidungen eigenverantwortlich am Markt erbringt. Dementsprechend gewinnen solche Umstände erheblich an Bedeutung, die Ausdruck einer organisatorischen Einbindung sind, etwa die Vorgabe von Unterrichtszeiten und -orten, die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler, die Einbindung in den Stundenplan oder die Verpflichtung zur Teilnahme an Konferenzen, Vorspielen oder sonstigen schulischen Veranstaltungen.
Demgegenüber haben Merkmale, die früher häufig als Ausdruck einer selbstständigen Tätigkeit angesehen wurden, an Aussagek...