Das entscheidende Kriterium ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers im Unterschied zur Selbstständigkeit des freien Mitarbeiters.
Die persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und dem Umfang der Weisungsgebundenheit.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann sowohl den Inhalt und die Durchführung des Arbeitsverhältnisses betreffen, als auch Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Werden Weisungen auch nur zu einem der beiden Bereiche erteilt, so reicht dies aus, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
Maßgeblich ist, ob und wie intensiv die Honorarkräfte in den Lehrkörper und den Lehrbetrieb der Musikschule integriert sind und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Durchführung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistungen mitgestalten können. Dazu können auch rechtliche Vorgaben gehören, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hat.
Das Gewicht der einzelnen Kriterien wird von den Besonderheiten der Unterrichtstätigkeit beeinflusst.
Aus der Art und Weise der Unterrichtserteilung lässt sich in einer Musikschule regelmäßig eine persönliche Abhängigkeit nicht ableiten. Der Gegenstand der Unterrichtstätigkeit, das zu unterrichtende Fach, wird im schriftlichen Lehrauftrag konkret angegeben. Eine Veränderung des Lehrfachs bedarf einer Vertragsänderung. Ein Weisungsrecht des Anstellungsträgers besteht demnach insoweit nicht.
Musikschullehrkräfte verfügen unabhängig von ihrem Status typischerweise über erhebliche pädagogische, methodische und didaktische Gestaltungsspielräume. Die Auswahl der Unterrichtsmethode sowie die konkrete Vermittlung der Lehrinhalte gehören zum Kernbereich der künstlerischen und pädagogischen Freiheit und besitzen deshalb für sich genommen ...