Wird das Vertragsverhältnis arbeitsrechtlich als Arbeitsverhältnis eingeordnet, finden auf das Rechtsverhältnis sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften Anwendung. Hierzu gehören insbesondere die gesetzlichen Regelungen über den Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, den Mindesturlaub, den Mutterschutz, den gesetzlichen Mindestlohn sowie die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsrechts. Im öffentlichen Dienst treten daneben die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD einschließlich der Eingruppierung, der Stufenlaufzeiten, der Jahressonderzahlung sowie der Zusatzversorgung hinzu, soweit deren persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist.
Die Rechtsfolgen entstehen nicht erst durch eine gerichtliche Entscheidung. Ergibt die objektive rechtliche Bewertung, dass bereits bei Vertragsschluss ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich von Beginn des Vertragsverhältnisses an. Eine arbeitsgerichtliche Statusentscheidung besitzt insoweit lediglich feststellenden Charakter. Die Lehrkraft kann daher grundsätzlich rückwirkend Ansprüche auf tarifliche Vergütung, Entgeltfortzahlung, Urlaub oder Urlaubsabgeltung sowie gegebenenfalls Annahmeverzugslohn geltend machen. Der Durchsetzung solcher Ansprüche können allerdings tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen sowie Verjährungsvorschriften entgegenstehen.