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Multilaterale und bilaterale Sozialversicherungsabkommen / Sozialversicherung

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1 Sozialversicherungsabkommen

Sozialversicherungsabkommen regeln versicherungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeiten im Bereich der Sozialversicherung. Sie beinhalten Regelungen für Personen, die vorübergehend oder dauerhaft in einem anderen Staat beschäftigt oder wohnhaft sind. Unter anderem gehören hierzu Zuständigkeitsabgrenzungen, die Gleichstellung und Anrechnung von Versicherungszeiten und die grenzübergreifende Leistungsgewährung im Rahmen der Leistungsaushilfe.

1.1 Arten von Sozialversicherungsabkommen

Zum einen gibt es multilaterale Abkommen, die für eine Vielzahl von Staaten gültig sind. Für den Bereich der Sozialversicherung ist hier vor allem die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 und die dazugehörige Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 zu nennen. Zum anderen gibt es bilaterale Abkommen, die jeweils zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Abkommensstaat geschlossen wurden.

1.2 Unterschiede von Sozialversicherungsabkommen

Bei den Abkommen gibt es Unterschiede in Bezug auf den sachlichen, gebietlichen und persönlichen Geltungsbereich. Die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 gilt für alle Zweige der Sozialversicherung. Die Abkommen über Soziale Sicherheiten gelten nur für die Zweige, die vom sachlichen Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens erfasst sind. Sowohl bei der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 als auch in den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit gibt es Einschränkungen im gebietlichen Geltungsbereich. Dies bedeutet, dass nicht in allen, vom jeweiligen Staatsgebiet umfassten Gebieten die Abkommensregelungen gelten. Dies gilt ebenso für den persönlichen Geltungsbereich. Einige Abkommen erfassen nur die Staatsangehörigen der Vertragspartner sowie Staatenlose und Flüchtlinge, andere wiederum erfassen auch Drittstaatsangehörige.

2 Worauf Arbeitgeber achten sollten

Sollte ein Arbeitgeber den Entschluss fassen, einen Arbeitneh...

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