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Müllgebühren (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

Die Verteilung der Müllgebühren richtet sich grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen, so eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer keinen hiervon abweichenden Verteilungsschlüssel vorsieht. Auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann auch bezüglich der Müllgebühren der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel abgeändert werden. Wenn auch streitträchtig, kann eine Verteilung der Müllgebühren nach Personen oder Personentag allerdings durchaus ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

Kostenverteilung

Da es sich bei den Müllgebühren um gemeinschaftliche Kosten handelt, erfolgt ihre Verteilung nach dem gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen oder einem hiervon abweichend vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel. Die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern aber auch die Kompetenz zur Beschlussfassung über einen anderen Kostenverteilungsschlüssel. Möglich wäre insoweit etwa eine Kostenverteilung nach Personen bzw. Personentagen.[1]

Konkretisiert werden sollte insoweit allerdings, ob bei der Zählung lediglich Wohnungseigentümer oder auch Besucher berücksichtigt werden und im "Besucher-Fall", ab welcher Aufenthaltsdauer der Besucher als Kostenverursacher gilt. Auch sollte im Beschluss berücksichtigt werden, wie etwa Kleinkinder und Säuglinge oder auch Haustiere, wie insbesondere Hunde und Katzen zu behandeln sind.

Eigene Mülltonne

Grundsätzlich besteht kein Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf das Aufstellen eigener Mülltonnen unter Befreiung von den gemeinschaftlichen Müllentsorgungskosten.[2]

Besteht eine gemeinsame Müllentsorgung, hat also ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass er von der Pflicht zur anteiligen Tragung der gemeinsamen Müllkosten befreit und ihm das Aufstellen eigener Sammelgefäße ermöglicht wird.[3]

Kostenschuldner

In aller Regel werden die Abfallgebühren auf Grundlage kommunaler oder landesrechtlicher Abgabenordnungen festgesetzt und erhoben. Vereinzelt werden hier die einzelnen Wohnungseigentümer als Miteigentümer am gemeinschaftlichen Grundstück als Kostenschuldner bestimmt, die dann einer gesamtschuldnerischen Haftung unterliegen. Allerdings stellt die Erfüllung von Gebühren- und Abgabenverbindlichkeiten in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum eine gemeinschaftsbezogene Pflicht der Wohnungseigentümer i. S. v. § 9a Abs. 2 WEG dar. Der Abgabengläubiger muss insoweit also sein Auswahlermessen ausüben und dies führt in aller Regel dazu, nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen und nicht einzelne Wohnungseigentümer als insoweit haftende Gesamtschuldner.[4]

[1] AG Recklinghausen, Urteil v. 17.2.2009, 90 C 89/08, ZMR 2010, 242.
[2] LG Itzehoe, Urteil v. 15.4.2014, 11 S 32/13, ZMR 2014, 909.
[3] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.4.2017, 2-13 S 168/16, ZWE 2017, 315.
[4] VG Gera, Urteil v. 14.11.2019, 2 K 2248/18, MietRB 2020, 49.

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