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Müllgebühren

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

Die Verteilung der Müllgebühren richtet sich grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen, so eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer keinen hiervon abweichenden Verteilungsschlüssel vorsieht. Auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann auch bezüglich der Müllgebühren der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel abgeändert werden. Wenn auch streitträchtig, kann eine Verteilung der Müllgebühren nach Personen oder Personentag allerdings durchaus ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

Kostenverteilung

Da es sich bei den Müllgebühren um gemeinschaftliche Kosten handelt, erfolgt ihre Verteilung nach dem gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen oder einem hiervon abweichend vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel. Die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern aber auch die Kompetenz zur Beschlussfassung über einen anderen Kostenverteilungsschlüssel. Möglich wäre insoweit etwa eine Kostenverteilung nach Personen bzw. Personentagen.[1]

Konkretisiert werden sollte insoweit allerdings, ob bei der Zählung lediglich Wohnungseigentümer oder auch Besucher berücksichtigt werden und im "Besucher-Fall", ab welcher Aufenthaltsdauer der Besucher als Kostenverursacher gilt. Auch sollte im Beschluss berücksichtigt werden, wie etwa Kleinkinder und Säuglinge oder auch Haustiere, wie insbesondere Hunde und Katzen zu behandeln sind.

Eigene Mülltonne

Grundsätzlich besteht kein Anspruch einzelner Wohnungseigentümer auf das Aufstellen eigener Mülltonnen unter Befreiung von den gemeinschaftlichen Müllentsorgungskosten.[2]

Besteht eine gemeinsame Müllentsorgung, hat also ein einzelner Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass er von der Pflicht zur anteiligen Tr...

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