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Müllcontainer/Mülltonnenstellplatz (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Überblick

Müllcontainer und auch Mülltonnen gehören zum Gemeinschaftseigentum, soweit sie nicht im Eigentum Dritter (z. B. der Stadtwerke etc.) stehen.

Der Mülltonnenstellplatz muss zunächst so festgelegt sein, dass die Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnungen und auch die Vorgaben der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung berücksichtigt werden. Schließlich dürfen einzelne Wohnungseigentümer nicht gegenüber anderen durch den Standort der Mülltonnen beeinträchtigt werden.

Zunächst darf der Standort der Mülltonnen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben verstoßen.

 
Praxis-Beispiel

Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorgaben

Nach § 43 Abs. 2 Hamburgische Bauordnung (HBauO) muss der Standort von Mülltonnen vor Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein. Der Abstand darf bis auf 2 m verringert werden, wenn die Behälter in Müllbehälterschränken untergebracht werden. Beschließen die Wohnungseigentümer nun die Verlegung des Mülltonnenstellplatzes bis einen Meter unter das Schlafzimmerfenster eines Wohnungseigentümers, ist der Beschluss auf Anfechtung für ungültig zu erklären,[1]

so man wegen eines Gesetzesverstoßes nicht sogar von Beschlussnichtigkeit ausgeht.

Verstößt der gegenwärtige Standort der Mülltonnen gegen Vorgaben des öffentlichen Rechts, hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Verlegung des Standorts. Ausnahmen können dann gelten, wenn im Einzelfall Befreiungen von den gesetzlichen Vorgaben in Betracht kommen.

Regelungen in Teilungserklärungen oder Gemeinschaftsordnungen selbst über den Standort des Mülltonnenstellplatzes sind in der Praxis die absolute Seltenheit. Allerdings können sich entsprechende Angaben aus dem Aufteilungsplan als Anlage zur Teilungserklärung ergeben. Hier ist dann zu prüfen, ob es sich um eine verbindliche Zweckbestimmung des betreffenden Bereichs des gemeinschaftlichen Eigentums handelt oder lediglich um einen unverbindlichen Nutzungsvorschlag. Im ersten Fall besteht keine Beschlusskompetenz zur Verlegung des Stellplatzes, im zweiten Fall unterliegt die Festlegung des Standorts entsprechender Beschlussfassung seitens der Wohnungseigentümer. Hierbei ist zu beachten, dass die Wahl des Standorts einzelne Wohnungseigentümer nicht gegenüber anderen Wohnungseigentümern beeinträchtigen darf.[2]

Soll ein Mülltonnenplatz verlegt werden, bedarf es einer entsprechenden Beschlussfassung. Die Verlegung eines Mülltonnenstellplatzes stellt dabei regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, die seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 einfach-mehrheitlich beschlossen werden kann. Ein Anfechtungsrisiko kann ein entsprechender Beschluss gemäß § 20 Abs. 4 WEG dann bergen, wenn einzelne Wohnungseigentümer durch die Verlegung des Müllplatzes verstärkten Geruchsimmissionen ausgesetzt sind. Dann wären diese Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligt.

Ein Anspruch auf Verlegung eines Mülltonnenstellplatzes kann sich im Übrigen nicht bereits dann ergeben, wenn von den Mülltonnen Geruchsbeeinträchtigungen für einzelne Wohnungseigentümer ausgehen. In derartigen Fällen sind die Wohnungseigentümer vielmehr gehalten, konkrete Maßnahmen zur Eindämmung der Geruchsbelästigungen zu ergreifen. Insoweit geeignet wären etwa eine Einhausung der Mülltonnen oder sonstige Gestaltungen oder Nutzungsregelungen, die zu einer Reduzierung der Beeinträchtigungen führen können.

[3]

Ein Beschluss über die Beibehaltung eines vorhandenen Mülltonnenstellplatzes stellt keine bauliche Veränderung dar, sondern eine Verwaltungsmaßnahme.[4]

Allerdings kommt der Differenzierung keine Bedeutung zu, weil Maßnahmen der baulichen Veränderung ebenso wie Verwaltungsmaßnahmen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

[1] LG Hamburg, Urteil v. 23.7.2014, 318 S 78/13, ZMR 2015, 50.
[2] AG Hamburg-Altona, Urteil v. 5.9.2017, 303a C 20/16, BeckRS 2017, 151152.
[3] LG München I, Beschluss v. 7.12.2017, 1 S 5856/17 WEG, BeckRS 2017, 150834.
[4] LG München I, a. a. O.

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