Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Modernisierungsmieterhöhung / 9 Hinausmodernisieren

Georg Hopfensperger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Eine weitere Einschränkung des Vermieters, Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, ergibt sich für erhebliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung. Hierzu wurde im Rahmen des Mietrechtsanpassungsgesetzes die Vorschrift des § 559d BGB eingeführt. Diese Regelung enthält eine gesetzliche Vermutung für eine Pflichtverletzung des Vermieters bei Verhaltensweisen, die ein Hinausmodernisieren aus der Wohnung nahelegen.

Für Pflichtverletzungen bei der Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung sieht § 559d BGB nun eine Vermutungswirkung für Pflichtverletzungen des Vermieters vor. Danach wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn

  • mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem angekündigten Baubeginn begonnen wird. Wird der Baubeginn nicht angekündigt, wird insoweit auf den Zeitpunkt des Zugangs der Modernisierungsankündigung abgestellt;
  • in der Modernisierungsankündigung als zu erwartende Mieterhöhung ein Betrag angegeben wird, durch den die monatliche Miete mindestens verdoppelt würde;
  • die bauliche Veränderung so durchgeführt wird, dass es zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters kommt;
  • die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als 12 Monate ruhen.

In all diesen Fällen wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprüche bleiben von der Neuregelung unberührt. Wenn aber einer der Tatbestände des § 559d BGB greift, wird die für Schadenersatzansprüche notwendige Pflichtverletzung gesetzlich vermutet.

Der Vermieter kann diese Vermutung nur widerlegen, wenn er darlegt, dass für sein Verhalten im Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt (§ 559d Satz 2 BGB). Zu den Einzelfällen:

9.1 Kein Baubeginn innerhalb von 12 Monaten (§ 559d Nr. 1 BGB)

Wenn trotz einer Modernisierungsankündigung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem angekündigten Baubeginn mit den Arbeiten begonnen wird, liegt der Schluss nahe, dass die Durchführung der angekündigten baulichen Maßnahmen nicht ernsthaft gewollt war, sondern der Vermieter in erster Linie das Ziel verfolgt, den Mieter zu einer Kündigung zu bewegen.

Nach der Gesetzesbegründung ist der Zeitraum von 12 Monaten ausreichend lang, um trotz sachgerechter Planung unvermeidbaren Verzögerungen Rechnung zu tragen. Gemäß § 559d Satz 2 BGB gilt die Vermutung einer Pflichtverletzung aber nicht, wenn der Vermieter darlegt, dass ein nachvollziehbarer objektiver Grund für die Verzögerung vorliegt. Nachvollziehbare Gründe können im Rahmen von Bauarbeiten beispielsweise sein:

  • Bauzeitverzögerungen,
  • behördliche Anordnungen wie Baustopp oder Baueinstellung,
  • Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen,
  • finanzielle Engpässe des Vermieters,
  • Streitigkeiten mit Baufirmen oder Verzögerungen aufgrund fehlender Verfügbarkeit von Handwerkern etc.

Darüber hinaus wird die Vermutung einer Pflichtverletzung regelmäßig ausscheiden, wenn der Vermieter mit den Arbeiten begonnen hat und die Baustelle danach, auch schrittweise, stockt. Die Frist von 12 Monaten wird jeweils von Neuem zu laufen beginnen, wenn einmal mit den Bauarbeiten begonnen wurde. Allerdings wird auch hier gemäß § 559d Nr. 4 BGB eine Pflichtverletzung des Vermieters vermutet, wenn die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als 12 Monate ruhen.

9.2 Verdoppelung der Miete (§ 559d Nr. 2 BGB)

Wenn der Vermieter im Rahmen der Modernisierungsankündigung die zu erwartende Mieterhöhung mit einem Betrag angibt, durch den die monatliche Miete mindestens verdoppelt würde, ist ebenfalls von einer Pflichtverletzung des Vermieters auszugehen. Nach der Gesetzesbegründung verursacht die Ankündigung einer solchen Mieterhöhung bei vielen Mietern die Angst, dass sie sich künftig die Miete nicht mehr leisten können und deshalb zur Kündigung bewegt werden. Außerdem soll die Ankündigung einer so erheblichen Mieterhöhung vermuten lassen, dass der Vermieter seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Ermittlung einer erlaubten Mieterhöhung verletzt hat.

9.3 Schikanöse Durchführung der baulichen Veränderung (§ 559d Nr. 3 BGB)

Gemäß § 559d Nr. 3 BGB wird die Pflichtverletzung des Vermieters vermutet, wenn die bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen. Auch hier soll ein Herausmodernisieren verhindert werden.

Nach der Gesetzesbegründung soll dies insbesondere anzunehmen sein bei mehrmonatigem Verhängen der Fenster mit einer blickdichten Plane, ohne dass im zeitlichen Anschluss überhaupt Maßnahmen durchgeführt werden, für die eine solche Plane notwendig wäre.

Weiterhin soll schikanöses Verhalten des Vermieters bei besonders lärmintensiven Maßnahmen zur Unzeit, das heißt frühmorgens oder spätabends, ebenso vorliegen wie bei längerfristigem Abstellen von Wasser oder Strom oder unnötigen Beeinträchtigungen der Sicherheitsstandards, wie etwa das Aushängen der Haustür.[1]

Die Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung von Mode...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    6.036
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    842
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    639
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    442
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    400
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    368
  • Geh- und Fahrrecht
    295
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    260
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    222
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    209
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    166
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    134
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    129
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    128
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    122
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    108
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    89
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 3.6 Betriebsvorrichtung
    69
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Modernisierungsmieterhöhung muss Drittmittel nennen
Fassadenarbeiten auf Gerüst
Bild: mauritius images / blickwinkel / Erwin Wodicka

Hat der Vermieter für eine Modernisierungsmaßnahme Drittmittel in Anspruch genommen oder angekündigt, dies tun zu wollen, muss er bei einer anschließenden Mieterhöhung Angaben hierzu machen. Anderenfalls ist die Erhöhung formell unwirksam.


BGH: Modernisierungsmieterhöhung muss nicht aufgeschlüsselt werden
Handwerker befestigt mit Tacker Daemmmaterial bei Hausbau
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Eine Modernisierungsmieterhöhung muss auch dann nicht nach Gewerken aufgeschlüsselt werden, wenn Maßnahmen an mehreren Gebäuden oder außerhalb der betroffenen Wohnung ausgeführt wurden. Es reicht aus, die Gesamtkosten abzüglich Instandsetzungsanteil anzugeben.


Energiebilanz verbessern: Energetischer Sanierungsfahrplan
Energetischer Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert das optimale Vorgehen bei einer umfassenden Gebäudesanierung und der Umstellung auf alternative Energien. Darüber hinaus zeigt es, welche staatlichen Förderungen es gibt. So steigern Sie den Wert der Immobilie und senken die Betriebskosten.


Modernisierungsmieterhöhung / 9.3 Schikanöse Durchführung der baulichen Veränderung (§ 559d Nr. 3 BGB)
Modernisierungsmieterhöhung / 9.3 Schikanöse Durchführung der baulichen Veränderung (§ 559d Nr. 3 BGB)

Gemäß § 559d Nr. 3 BGB wird die Pflichtverletzung des Vermieters vermutet, wenn die bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen. Auch hier soll ein ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren