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Modernisierungsmieterhöhung / 6 Welche Kosten sind umlegbar?

Georg Hopfensperger
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Gemäß § 559 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Zu den aufgewendeten Kosten gehören zunächst alle Baukosten, die im Rahmen der Modernisierungsmaßnahmen angefallen und notwendig sind.

Wenn beispielsweise die Hinzuziehung eines Architekten oder eines Energieberaters erforderlich war, was bei größeren Modernisierungsmaßnahmen regelmäßig der Fall sein wird, so sind auch die hierfür angefallenen Kosten bei der Modernisierungsmieterhöhung in Ansatz zu bringen. Auch Baugenehmigungsgebühren oder Straßennutzungsgebühren sind voll umlagefähig. Wenn der Vermieter Rabatte oder Skonti erhält, muss er diese bei der Mieterhöhung berücksichtigen, d. h. an den Mieter weitergeben.

6.1 Eigenleistungen des Vermieters

Sofern der Vermieter Eigenleistungen übernimmt, kann er diese nach dem Gedanken des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV ebenfalls ansetzen. Nach dieser Vorschrift dürfen Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers mit dem Betrag veranschlagt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht berücksichtigt werden. Letzteres ergibt sich eigentlich von selbst, da eine Umsatzsteuer, die nicht angefallen ist, auch nicht umgelegt werden kann.

Bei Eigenleistungen des Vermieters gibt es regelmäßig Streit über die Höhe und die Berechtigung der Eigenleistungen. Deshalb sollte ein Vermieter vor Durchführung von Eigenleistungen entsprechende Angebote von Handwerksfirmen einholen, damit er später belegen kann, dass die von ihm in Ansatz gebrachten Kosten angemessen und ortsüblich sind und die Durchführung der Arbeitsleistung durch einen Unternehmer ebenfalls entstanden wäre.

6.2 Kostenbewusstsein

Bei allen in Ansatz zu bringenden Kosten muss der Vermieter aber wie ein ordentlicher Kaufmann/Ba...

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