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Modernisierungsmieterhöhung / 2 Kappungsgrenze beachten

Georg Hopfensperger
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Neben der bestehenden Mieterhöhungsmöglichkeit um nur noch 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten, wurde in § 559 Abs. 3a BGB eine Kappungsgrenze eingeführt: Grundsätzlich ist der Vermieter zwar berechtigt, die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zu erhöhen. Gemäß § 559 Abs. 3a BGB darf sich aber die Miete nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von 6 Jahren nicht um mehr als 3 EUR/m2 Wohnfläche erhöhen.

Eine weitere Kappungsgrenze wurde für niedrige Mieten eingeführt. Wenn die monatliche Miete bisher weniger als 7 EUR/m2 beträgt, darf sie sich innerhalb von 6 Jahren nicht um mehr als 2 EUR/m2 Wohnfläche erhöhen.

 
Wichtig

Erhöhungsbegrenzung

Hier die Erhöhungsbegrenzung noch einmal zusammengefasst:

  • Grundsatz der Mieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB: 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten.
  • Kappungsgrenze gemäß § 559 Abs. 3a BGB: innerhalb von 6 Jahren nicht um mehr als 3 EUR/m2 Wohnfläche.
  • Bei günstigen Mieten unter dem Betrag von 7 EUR/m2: Kappungsgrenze – nicht mehr als 2 EUR/m2 Wohnfläche.

Der Sechsjahreszeitraum wird vor allem relevant, wenn der Vermieter mehrere Modernisierungsmaßnahmen durchführt.

 
Praxis-Beispiel

Mieterhöhung bei mehreren Modernisierungsmaßnahmen

Anbringung einer Wärmedämmung in 2023

Im Rahmen einer energetischen Maßnahme – Anbringung einer Wärmedämmung – werden im Jahr 2023 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten umgelegt.

Die Gesamtkosten betragen 150.000 EUR. 8 % hieraus entspricht einer Umlage von 12.000 EUR pro Jahr, somit 1.000,00 EUR monatlich auf alle Wohnungen. Bei einer Gesamtwohnfläche von 500 m2 entspricht dies monatlich 2 EUR/m2. Die Kappungsgrenze gemäß § 559 Abs. 3a Satz 1 BGB – Erhöhung von nicht mehr als 3 EUR/m2 – ist in diesem Fall eingehalten.

Falls es sich um eine bislang güns...

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