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Modernisierungsankündigung / 3.9.1 Mehrere Modernisierungsmaßnahmen

Georg Hopfensperger
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Hat der Vermieter mehrere Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, so gilt im vereinfachten Verfahren § 559c Abs. 2 BGB. Wenn der Vermieter in den letzten 5 Jahren entweder eine "normale" Modernisierungsmieterhöhung in Höhe von 8 % der Baukosten oder eine Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren geltend gemacht hat, erfolgt eine Anrechnung.

Folge: Es mindern sich die Kosten, die im vereinfachten Verfahren für die weitere(n) Modernisierungsmaßnahme(n) geltend gemacht werden können, um die Kosten, die in diesem früheren Verfahren für Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht wurden. Auf Mieterhöhungen im vereinfachten Verfahren werden also vorherige Modernisierungsmieterhöhungen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren angerechnet.

 
Hinweis

Vereinfachtes vs. normales Verfahren

Wenn der Vermieter das vereinfachte Verfahren nach § 559c BGB wählt, gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren die Höchstgrenze von 10.000 EUR. Daneben sind keine weiteren Mieterhöhungen nach § 559 BGB möglich. Wenn der Vermieter den Höchstbetrag von 10.000 EUR im sogenannten vereinfachten Verfahren bei mehreren Modernisierungsmaßnahmen vermeiden will, darf er nicht das vereinfachte Verfahren wählen, sondern muss das "normale" Verfahren nach § 559 BGB wählen, das heißt: Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555c BGB mit den voraussichtlichen Betriebskosten, ohne Abzug der pauschalen Instandsetzungskosten von 30 % und mit dem vollen finanziellen Härteeinwand des Mieters. Eine Ausnahme hiervon gilt wiederum gemäß § 559c Abs. 3 BGB.

Nochmals zum Verständnis – Regeltatbestand: Hat der Vermieter eine Mieterhöhung mit einem Umlageaufwand von 10.000 EUR im vereinfachten Verfahren geltend gemacht, so kann er innerhalb von 5 Jahren nach Zugang der Mieterhöhungserklärung keine weiteren Mieterhöhungen gemäß § 559c BG...

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