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Modernisierungsankündigung / 3.6.2 Der Einwand der finanziellen Härte

Georg Hopfensperger
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Ist ein Mieter der Auffassung, dass er zur Duldung der angekündigten Modernisierungsmaßnahme nicht verpflichtet sei, weil er die ebenfalls bereits angekündigte Mieterhöhung nach den §§ 559 ff. BGB mit 8 % aus den Baukosten jährlich nicht bezahlen könne, so geht dies ins Leere. Der Einwand ist bezüglich der Frage, ob der Mieter die Maßnahmen dulden muss oder nicht, unerheblich.

Sofern finanzielle Härten bestehen, müssen diese erst im Rahmen der späteren Mieterhöhung geprüft werden. Der Mieter ist deshalb auch bei finanziellen Härten verpflichtet, die Modernisierungsmaßnahme als solche zu dulden. Der Vermieter soll hierdurch in die Lage versetzt werden, schon vor Durchführung der Modernisierungsmaßnahme zu prüfen, ob sich seine Ausgaben für die Modernisierungsmaßnahme durch eine spätere Modernisierungsmieterhöhung amortisieren.

 

Musterschreiben: Abwehr inhaltlich nicht berechtigter Härteeinwände des Mieters gegen eine Modernisierungsmaßnahme

 

Rainer Müller

Mühlenstr. 1

80000 München
 
   

Einschreiben/Einwurf

Frau

Erika Huber

Blumenstr. 6

80000 München
 
  [Ort/Datum]

Mietverhältnis Blumenstr. 6, 80000 München

hier: Ihr Schreiben vom 22.02.2023

Sehr geehrte Frau Huber,

mit Schreiben vom 02.01.2023 habe ich Ihnen angekündigt, dass ich beabsichtige, in meinem Anwesen einen Fensteraustausch vorzunehmen. Im selben Schreiben habe ich auf einen möglichen Härteeinwand nach § 555d Abs. 2 BGB hingewiesen. Sie haben nun in Ihrem Schreiben eine Reihe von Härtegründen aufgeführt, die allerdings vorliegend nicht durchgreifen. Ich darf hierzu wie folgt Stellung nehmen.

1. Einkommen

Soweit Sie erklären, dass die monatliche Mieterhöhung von 150,00 EUR zu der derzeit vereinbarten Nettomiete von 500,00 EUR, nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen gesamt 650,00 EUR, eine nicht zu rechtfertigende ...

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