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Modernisierung (Miete) / 4.7 Informationspflicht des Mieters (§ 555d Abs. 3 bis 5 BGB)

Ulf Wollenzin
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Nach § 555d Abs. 3 und 4 BGB hat der Mieter gegenüber dem Vermieter eine Informationsobliegenheit:

(3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.

(4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.

Einzelheiten zu den Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung sind im Gesetz nicht geregelt.

Mitzuteilen sind alle Härtegründe, auch solche, die erst bei der Mieterhöhung zu prüfen sind.

Wesentlich ist, dass die Frist für die Mitteilung erst mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung beginnt.[1]

In § 555d Abs. 5 BGB ist bestimmt:

(5) Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

[1] § 555d Abs. 3 Satz 2 BGB

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