Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Modernisierung (Miete) / 4 Duldungspflicht des Mieters (§ 555d BGB)

Ulf Wollenzin
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Nach § 555d Abs. 1 BGB hat der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich zu dulden.

4.1 Leistungsklage

Der Vermieter muss den Duldungsanspruch im Wege der Leistungsklage durchsetzen.

 
Praxis-Tipp

Klageantrag genau formulieren

Die vom Mieter zu duldenden Maßnahmen müssen im Klageantrag nach Art, Umfang, Beginn und Dauer hinreichend genau beschrieben werden.

4.2 Vollstreckung

 
Achtung

Nicht zu schnell auf Duldung klagen: Im Zweifel lieber doppelt ankündigen und Fristen setzen

Der BGH hat entschieden, dass das einfache Verstreichen einer Frist zur Abgabe einer Duldungserklärung vor Beginn der geplanten Modernisierungsmaßnahme nicht ausreicht, wenn Ihr Mieter dann den Anspruch bei einer Klage sofort anerkennt. Vorliegend hat der BGH verlangt, dass der Vermieter erneut nach Ablauf der ersten Frist zur Abgabe der Duldungserklärung auffordert – und – da das nicht geschehen war, dem Vermieter die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.[1]

Wird der Mieter verurteilt, die titulierten Maßnahmen zu dulden und handelt der Mieter der Duldungspflicht zuwider, erfolgt die Vollstreckung nach § 890 ZPO (Ordnungsgeld, Ordnungshaft). Muss zur Durchführung der Maßnahme die Mieterwohnung betreten werden, enthält der Duldungstitel zugleich die Pflicht, Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Eine gesonderte Titulierung ist nicht erforderlich, schadet aber nicht.[2] Das Zutrittsrecht wird nach § 892 ZPO vollstreckt.

 
Wichtig

Zutritt mit Gerichtsvollzieher (GVZ)

Danach kann der Vermieter den Zutritt mithilfe des GVZ erzwingen, wenn der Mieter Widerstand leistet. Hierfür reicht es aus, wenn der Mieter auf die Aufforderung, die Wohnungstür zu öffnen, nicht reagiert.

[1] BGH, Urteil v. 27.4.2021, VIII ZB 44/20
[2] BGH, Beschluss v. 10.8.2006, I ZB 126/05, NJW 2006, 3352.

4.3 Einstweilige Verfügung

Eine auf Duldung gerichtete einstweilige Verfügung ist unzulässig, weil hierdur...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Buchführung für die WEG-Verwaltung
Buchführung für die WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Der schnelle Einstieg für WEG-Verwalter zum Thema Buchhaltung. Dieses Buch verrät alles über Jahresabschluss, Wirtschaftsplan, doppelte Buchführung u.v.m. Dank der zahlreichen Buchungsbeispiele, Übungen und Lösungen gehen Buchungen bald leicht von der Hand.


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren