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Modernisierung (Miete) / 2.3 Einzelheiten zur Ankündigungspflicht (§ 555c Abs. 1 BGB)

Ulf Wollenzin
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Die Modernisierungsankündigung soll dem Mieter eine Entscheidung darüber ermöglichen,

  • ob er die Modernisierung dulden soll,
  • ob er sich gegen die Modernisierungsmaßnahme wenden kann,
  • ob er von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 555e BGB Gebrauch machen will oder
  • ob sonstige Vorkehrungen zweckmäßig sind.

Art und Umfang der Modernisierungsmaßnahme

 
Praxis-Tipp

Baumaßnahme genau beschreiben

Aus diesen Gründen muss die Modernisierungsmaßnahme in der Ankündigung hinreichend genau beschrieben werden. Bezüglich der Art und des Umfangs der Modernisierung muss der Vermieter mitteilen, welche Modernisierungsmaßnahme er durchzuführen gedenkt und in welcher Weise die Wohnung durch diese Maßnahme verändert wird.

Die Anforderungen an die Modernisierungsankündigung dürfen nicht dergestalt überspannt werden, dass die Durchführung komplexer Maßnahmen aus formellen Gründen scheitert.[1] Insbesondere muss die Modernisierungsankündigung "nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken".[2]

Bei energiesparenden und klimaschützenden Maßnahmen ist Absatz 3 zu beachten. Danach kann der Vermieter den Umfang der Einsparung oder die Verbesserung des Klimaschutzes unter Bezug auf allgemein anerkannte Pauschalwerte darlegen. Beispielhaft nennt die G...

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