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Modernisierung (Miete) / 1.5 Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (§ 555b Nr. 5 BGB)

Ulf Wollenzin
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Zu den Verbesserungsmaßnahmen zählen insbesondere:

  • Anlage einer Kanalisation, wodurch die bisherigen Ungeziefer- und Geruchsbelästigungen durch die Fäkaliengrube beseitigt werden
  • Errichtung einer Fahrradhalle oder Einbau eines Fahrradständers
  • Einbau einer Waschküche oder eines Trockenraums in das Haus
  • Leuchtdrücker im Treppenhaus
  • Anlage einer Gemeinschaftsantenne oder eines Hausbriefkastens
  • Verlegung des Standorts der Müllboxen zur Straße oder die Neuanlage solcher Boxen
  • Beleuchtung des Hauseingangs oder der Wege des Hausgrundstücks
  • Verlegung des Zugangs zur Wohnung von der Hausrückseite auf die Vorderseite[1]
  • Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes
  • Anbringung eines Blitzableiters
  • zusätzliche Geräte für einen Kinderspielplatz
  • zusätzliche Bepflanzung von Grünanlagen
  • Einbau eines Fahrstuhls[2], Einrichten eines Kinderspielplatzes, eines Wäschetrockenplatzes
  • zusätzliche Kfz-Abstellplätze oder Garagen
  • Abbruch eines Nebengebäudes oder einer Mauer, wenn dadurch bessere Sicht- und Lichtverhältnisse geschaffen werden
  • Installation von Rauchwarnmeldern

Mit dem Begriff der Verbesserungsmaßnahme hat sich der BGH bereits befasst. Dem lag ein Fall zugrunde, in dem ein Verpächter an einem verpachteten Gebäude Baumaßnahmen durchführen wollte, um das Anwesen zu erweitern. Der BGH hatte u. a. zu klären, ob der Pächter die Maßnahme nach § 541a Abs. 2 BGB a. F. zu dulden hatte. Dies hing davon ab, ob die Maßnahmen als "Verbesserungsmaßnahme" im Sinne der genannten Vorschrift zu bewerten sind. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass der Begriff der Verbesserungsmaßnahme zwar weit auszulegen sei. Von einer Verbesserung könne aber "jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn wie hier etwas völlig Neues geschaffen, nämlich ein für den Gaststätten- und Pensionsbetrieb eingerichtetes Gebäude du...

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