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Modernisierung (Miete) / 1.2.1 Begriff der nicht erneuerbaren Primärenergie (§ 555b Nr. 2 1. Alternative BGB)

Ulf Wollenzin
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Nicht erneuerbare Energieträger sind insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas. Werden solche Energieträger ersetzt durch Sonnen- oder Windenergie, Holz oder Biomasse, so wird nicht erneuerbare Primärenergie eingespart. Auf die Einsparung der Energiekosten kommt es nicht an. Der Umfang der Einsparung kann durch den Primärenergiefaktor bestimmt werden.

 
Praxis-Beispiel

Primärenergiefaktor

Der Begriff stammt aus der EnEV. Die Faktoren schwanken zwischen 0,0 und 2,4. Der Primärenergiefaktor beträgt für Sonnen- und Windenergie 0,0, Heizöl und Erdgas 1,1 (hoher Wirkungsgrad) und für elektrische Energie 2,4 (niedriger Wirkungsgrad).

Ein Spareffekt liegt vor, wenn durch die Maßnahme der Verbrauch an nicht erneuerbarer Primärenergie sinkt.

 
Praxis-Beispiel

Energiesparmaßnahmen: KWK-Anlage, Gaszentralheizung

Deshalb ist es als Energiesparmaßnahme zu bewerten, wenn der Verbrauch an Primärenergie durch den Anschluss eines Gebäudes an die Fernwärmeversorgung reduziert wird, weil die Fernwärme in einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird.[1]

Ebenso wird Primärenergie eingespart, wenn Nachtspeicheröfen durch eine überwiegend mit Erdgas betriebene Gaszentralheizung ersetzt werden, weil der Primärenergiefaktor von Strom mit 2,4 deutlich ungünstiger ist als der Faktor von Erdgas (1,1).[2]

[1] BGH, Urteil v. 24.9.2008, VIII ZR 275/07; ebenso LG Hamburg, Urteil v. 22.8.1991, 334 S 48/91, NZM 2006, 536, jeweils für die Umstellung einer Gasetagenheizung auf Fernwärme; Maaß, PiG 73 (2005), 97, 103.
[2] LG Berlin, Urteil v. 27.8.2010, 63 S 171/09, GE 2010, 1622.

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