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Modernisierung durch Wärmedämmung / 4 Dämmung oberster Geschossdecken

Georg Hopfensperger
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Für den Bereich des Dachgeschosses ist auch auf die gesonderte Verpflichtung nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) hinzuweisen. Gemäß § 47 GEG muss der Eigentümer eines Wohngebäudes oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz genügen, so dämmen, dass der Wärmdurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 W/(m2K) nicht überschreitet. Wahlweise kann er gemäß § 47 Abs. 1 GEG auch das darüber liegende Dach entsprechend dämmen.

Zu beachten ist hierbei jedoch § 47 Abs. 2 GEG: Wird die Nachrüstverpflichtung durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach den anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten ist.

Darüber hinaus ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden.

Wird die Nachrüstverpflichtung als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, gilt dies entsprechend (vgl. § 47 Abs. 2 GEG).

 
Hinweis

Kellerdecken müssen nicht gedämmt werden

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung müssen demgegenüber Kellerdecken nicht gedämmt werden. Die Nachrüstverpflichtungen nach GEG gelten für die oberste Geschossdecke bzw. das darüber liegende Dach, für freiliegende Heiz- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen und als bedingte Nachrüstverpflichtung für den Bereich der Fassade, wenn mehr als 10 % der Fläche instandgesetzt werden.

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