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Modernisierung durch Wärmedämmung / 2.2 Nachhaltige Einsparung von Endenergie

Georg Hopfensperger
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Nachdem durch die Anbringung einer Wärmedämmung in aller Regel nachhaltig Endenergie eingespart wird, liegt eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1 BGB vor, die den Vermieter zur Durchführung der Maßnahme berechtigt und den Mieter zur Duldung verpflichtet. Der Vermieter kann gemäß §§ 559 ff. BGB die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559 Abs. 1 BGB).

Dämmwertvergleich

Bei der Prüfung, ob eine nachhaltige Energieeinsparung vorliegt, ist der Dämmwert vor Durchführung der Modernisierungsmaßnahme mit dem Dämmwert nach Durchführung der Maßnahme zu vergleichen. Maßgeblich ist der Wärmedurchgangskoeffizient. Dies ist ein Kennwert für die Wärmedurchlässigkeit eines Bauteils. Die maximal zulässigen Werte ergeben sich aus dem GEG. Der sogenannte U-Wert wird angegeben in W/(m2K). Je niedriger der U-Wert ist, desto besser ist die energetische Qualität des Bauteils.

Wenn die Außenfassade eines vermieteten Mehrfamilienhauses nicht schadhaft ist, der Gebäudeeigentümer aber eine energetische Modernisierung durchführen will und hierzu eine Wärmedämmung anbringt, liegt darin in der Regel eine freiwillige Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1 BGB. Ein Vergleich der U-Werte vor und nach der Dämmmaßnahme gibt Auskunft darüber, inwieweit eine nachhaltige Energieeinsparung gegeben ist.

Wenn ein gewisser Instandsetzungsbedarf besteht und sich der Gebäudeeigentümer dazu entscheidet, die Fassade nicht lediglich neu streichen zu lassen, sondern eine Dämmung anzubringen, so gelten die sogenannten "bedingten Anforderungen" des § 48 GEG.[1] Wenn die Fassade um mehr als 10 % geändert wird, wie es bei der Anbringung einer Wärmedämmung in aller Regel der Fall ist, so gilt § 48 GEG.

In diesem Fall muss die Wärmedämmung so ausgeführt werden, dass die in Anlag...

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