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Modernisierende Erhaltung: Keine bauliche Veränderung! / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Einordnung einer Maßnahme als bauliche Veränderung oder Erhaltung. Die wichtigste Folge für die Einordnung ist für die Wohnungseigentümer die Frage, wer die Kosten zu tragen hat: Alle Wohnungseigentümer (§ 16 Abs. 2 WEG) oder nur die, die für die Maßnahmen waren (§ 21 Abs. 3 WEG).

Begriff der Erhaltung

Dem Begriff der Erhaltung unterfallen nach bislang herrschender Meinung auch solche Maßnahmen, die eine zwischenzeitlich eingetretene technische Entwicklung berücksichtigen und über eine bloße Reparatur des gemeinschaftlichen Eigentums und eine Herstellung des bisherigen Zustands hinausgehen. Das LG meint, daran habe sich am 1.12.2020 nichts geändert. Das wird aber auch anders gesehen. Beispielsweise LG München I, Urteil v. 9.11.2022, 1 S 3113/22, ZMR 2023, 139 ordnet solche Maßnahmen den baulichen Veränderungen zu. Die Frage spielt zum Beispiel für den Einbau von neuen Heizungen eine große Rolle.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen sollten sich von den Wohnungseigentümern anweisen lassen, wie mit den Kosten entsprechender Maßnahmen zu verfahren ist. Zurzeit sind beide Haltungen gut vertretbar. Ferner sind Beschlüsse möglich, nämlich nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG oder § 21 Abs. 5 Satz 1 WEG. Der zweite dürfte zwar keiner ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Bleibt er aber unangefochten, dürften die Wohnungseigentümer in der Regel zufrieden sein.

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