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Mobilgeräte: Bereitstellungsmodelle / 3 Die verschiedenen Bereitstellungsmodelle

Sebastian Johann Mauer, Natascha Stephanie Hönig
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Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Betriebsmittel, die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendig sind, unter Berücksichtigung von § 611a Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag zur Verfügung zu stellen.[1] Diese Bereitstellungspflicht ist nicht pauschal, sondern erfordert eine Einzelfallprüfung, bei der mehrere Kriterien zu berücksichtigen sind. Ein Mobilgerät ist dann notwendig und verpflichtend bereitzustellen, wenn die Tätigkeit regelmäßige mobile Erreichbarkeit erfordert, etwa bei Außendienstmitarbeitern, Servicetechnikern oder Projektmanagern, die ständig mit Kunden, Kollegen oder Vorgesetzten außerhalb der Bürogemeinschaft kommunizieren müssen.[2] Entscheidend ist zudem, dass die Arbeitsaufgaben nicht oder nicht angemessen mit stationären Geräten erledigt werden können und mobile Dokumentationspflichten bestehen, wie etwa Fotodokumentation vor Ort oder mobile Unterschriften.[3] Wenn der Arbeitsvertrag explizit die Nutzung eines Mobilgeräts vorsieht, eine Betriebsvereinbarung mobile Kommunikation regelt oder Dienstanweisungen mobile Erreichbarkeit fordern, besteht eine klare Bereitstellungspflicht.[4] Branchenspezifische Standards können ebenfalls zur Notwendigkeit führen, etwa wenn Mobilgeräte in bestimmten Branchen wie IT-Beratung, Vertrieb oder Medien zur üblichen Standardausstattung gehören.[5]

Keine Bereitstellungspflicht besteht hingegen bei nur gelegentlichem mobilen Bedarf, wenn mobile Aufgaben einen geringen Teil der Gesamtarbeitszeit ausmachen oder alternative Kommunikationswege wie private Smartphones für Notfälle oder Hotel-PCs ausreichend sind.[6] Auch wenn der Arbeitnehmer sein privates Gerät freiwillig nutzen möchte, besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung, da die Freiwilligkeit im Vordergrund steht.[7] G...

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