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Mobilfunkantenne / 3 Die Rechtslage nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Hans-Albert Wegner †
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3.1 Bauliche Veränderung

Bei der Montage einer Mobilfunkanlage auf dem Dach einer Eigentumswohnanlage und der gleichzeitigen Errichtung eines Betriebs- oder Technikraums ebenfalls auf dem Dach oder dessen Installation in einem bisher anders genutzten Raum im Gemeinschaftseigentum handelt es sich eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG (das indizieren auch die baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer). Denn es handelt sich hier um eine Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die über die ordnungsmäßige Erhaltung weit hinausgeht.[1] Auch die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage stellt eine bauliche Veränderung dar.[2]

[1] BGH, Urteil v. 24.1.2014, V ZR 48/13; OLG Hamm, Beschluss v. 3.1.2002, 15 W 287/01, NJW 2002, 1730; BayObLG, Beschluss v. 20.3.2002, 2Z BR 109/01, WM 2002, 382.
[2] LG Frankfurt/Main, Urteil v. 21.8.2014, 2-09 S 27/13.

3.2 Beschluss

Alte Rechtslage

Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 mussten einem Beschluss über bauliche Veränderungen sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zustimmen, deren Rechte durch die bauliche Maßnahme über das in § 14 WEG a. F. bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wurden.[1]

Neue Rechtslage

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann jede bauliche Veränderung einfach-mehrheitlich beschlossen werden, unabhängig davon, ob die bauliche Veränderung mit Beeinträchtigungen einzelner Wohnungseigentümer verbunden ist.

Ihre Grenzen finden bauliche Veränderungen in § 20 Abs. 4 WEG, wonach diese dann nicht beschlossen oder gestattet werden dürfen, wenn sie die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen.

Im Hinblick auf eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage reichen bloße Disharmonien und die optische Ver...

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