Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mobbing / 4 Rechtsfolgen

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Ansprüche des Arbeitnehmers können sich auf die (zukünftige) Unterlassung der Mobbing-Handlungen, aber auch auf Schadensersatzansprüche richten. Die Ansprüche richten sich zunächst gegen die handelnde(n) Person(nen). Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer auch einen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den in die Handlungen nicht involvierten Arbeitgeber, soweit das Mobbing von ihm nicht unterbunden wird.[1] Unterlassungsansprüche ergeben sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht in analoger Anwendung von § 12, § 862, § 1004 BGB i. V. m. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie § 15 AGG. Die Ansprüche können sich auch gegen den Arbeitgeber wenden und diesen verpflichten, ausreichende Maßnahmen gegen den oder die mobbenden Kollegen zu ergreifen. Allerdings wird der gemobbte Arbeitnehmer regelmäßig nicht die Entlassung mobbender Arbeitskollegen oder Vorgesetzter verlangen können, da die insoweit bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung anzustellende umfassende Interessenabwägung sowie das kündigungsschutzrechtliche ultima-ratio-Prinzip bzw. der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ohne Hinzutreten besonderer Umstände zugunsten der mobbenden Arbeitnehmer eingreifen.[2] Wie auch in § 12 AGG besteht ein Ermessensspielraum des Arbeitgebers, mit welchen Maßnahmen er auf Belästigungen eines Arbeitnehmers reagiert; allerdings hat der Arbeitnehmer zunächst nur Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens durch den Arbeitgeber. Wenn allerdings die Abwägung objektiv eine ganz bestimmte Maßnahme fordert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf deren Durchführung.[3] Die je nach den Umständen des Einzelfalls einzusetzenden Mittel des Arbeitgebers gegenüber mobbenden Arbeitnehmern sind neben Rüge oder Ermahnung die Abmahnung, die Versetzung bis hin zur Kündigung.[4]

Dazu können auch Supervisionsmaßnahmen unter Einbindung der betroffenen Arbeitnehmer gehören, um einen eskalierten Konflikt am Arbeitsplatz zu bereinigen.[5]

Schadensersatzansprüche ergeben sich aus der spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlage in § 15 Abs. 2 AGG – dies setzt allerdings die Erfüllung eines der Diskriminierungstatbestände des AGG voraus. Daneben kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB gegen den Arbeitgeber wegen einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten[6] in Betracht. Weitere Anspruchsgrundlagen sind die allgemeinen, deliktischen Ansprüche bei Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach den §§ 823, 826, 831 BGB. Die Persönlichkeitsverletzung kann unmittelbar auf § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gestützt werden. Da bei auf "Mobbing" gestützten Entschädigungsklagen nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, setzt der Anspruch allerdings voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.[7]

U. U. hat er auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld.[8] Stützt der Arbeitnehmer seinen Schadensersatzanspruch darauf, der Arbeitgeber habe ihn durch "Mobbing" an seiner Gesundheit beschädigt, so kann er nach § 253 Abs. 2 BGB eine Entschädigung in Geld fordern.

Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich am Grad der Beeinträchtigung nach Intensität und Dauer sowie dem arbeitgeberseitigen Verschulden.[9]

Schutzpflichtverletzungen führen zu arbeitsvertraglichen[10] oder deliktischen[11] Ansprüchen.

Der Arbeitgeber muss sich hinsichtlich mobbing-relevanter Sachverhalte als Nebenpflichtverletzungen des Arbeitsverhältnisses das schuldhafte Verhalten seiner Beschäftigten (Kollegen und Vorgesetzte) und Organe als Erfüllungsgehilfen i. S. d. § 278 BGB zurechnen lassen; einschränkend kommt eine solche Zurechnung jedoch nur in Betracht, wenn die Erfüllungsgehilfen die Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer konkretisieren bzw. Weisungsbefugnisse haben.[12] Relevant sind dabei nur Weisungen mit objektiv eindeutig schikanöser Tendenz. Weisungen des Arbeitgebers, die den Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers überschreiten, erfüllen den Tatbestand einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht, wenn ihnen sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen.[13] Auf ein den Mobbingvorwurf begründendes Arbeitnehmerverhalten, welches sich der Arbeitgeber nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, sind die Grundsätze der Haftungsprivilegierung im Arbeitsrecht nicht anwendbar.[14] Da sich der Arbeitgeber das Verschulden seiner Beschäftigten zurechnen lassen muss, käme ihm letztlich die im Interesse des Arbeitnehmers geltende Haftungsprivilegierung selbst zugute.

Zum Teil sehen spezielle gesetzliche Regelungen (insbesondere das AGG) Rechtsschutz gegen einzelne Persönlichkeitsrechtsverletzungen vor. Insbesondere § 3 Abs. 3 AGG entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem vom Bundesarbeitsgericht verwendeten "Mobbing"-Begriff; die Norm zeigt vor allem, dass es grundsätzlich auf die Zusammensc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Fürsorgepflicht: Wie sollen Arbeitgeber mit Mobbing am Arbeitsplatz umgehen?
Mann wird gemobbt von Kollegen
Bild: Pexels

Mobbing am Arbeitsplatz ist weit verbreitet. Grundsätzlich ist bei diesem Thema auch der Arbeitgeber gefordert. Dies zeigt erneut ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein. Ein Überblick, wie man Mobbing erkennt und was bei einem Fehlverhalten arbeitsrechtlich droht.


Fürsorgepflicht: Handlungspflichten für Arbeitgeber bei Mobbing
Kopf Sand Boden Loch Raum Business-Frau Pumps
Bild: Getty Images

Arbeitgeber müssen bei Mobbing im Unternehmen tätig werden. Jedenfalls, wenn sie konkrete Hinweise darauf erhalten, dass Mitarbeitende diskriminiert oder ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden, zeigt eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein. Wie sich eine Haftung des Arbeitgebers vermeiden lässt - ein Überblick.


Basiswissen: Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Bild: Haufe Shop

Der Crashkurs gibt eine Einführung in das Thema BEM und zeigt, wie die herausfordernden Gespräche nach Krankheit für alle Seiten erfolgsversprechend verlaufen können. Die Autorin bietet Gesprächsvorschläge und zahlreiche Praxisbeispiele.


Mobbing / 1 Grundlagen
Mobbing / 1 Grundlagen

Mobbing ist weder ein klar konturierter juristischer Begriff[1] noch eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern die Beschreibung eines sozialen Phänomens der Anfeindung, Schikane und Diskriminierung, auf das mit den allgemeinen arbeitsrechtlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren