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Mitbestimmung im Arbeitsschutz: Betriebsrat als Partner / 3.3 Telearbeitsplätze ("Homeoffice")

Julius Scheil, Joachim Schwede †
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Eine moderne Form der Arbeitsorganisation ist die Telearbeit, umgangssprachlich häufig auch als "Homeoffice" bezeichnet. Während der Arbeitgeber beim Outsourcing komplette Funktionen des Betriebs auch rechtlich auslagert, gliedert er bei der Telearbeit lediglich die Arbeitnehmer räumlich aus dem Betrieb aus. Der damit erzielbare Kostensenkungseffekt liegt in der Einsparung betrieblicher Räumlichkeiten (mit deren Folgekosten). Zudem wird Telearbeit als flexibles Arbeitsmodell zunehmend von Arbeitnehmern nachgefragt.

Die Folgen von Telearbeit sind für alle Betroffenen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat) jedoch nicht zu unterschätzen. Telearbeitnehmer müssen trotz ihrer räumlichen Trennung vom Betrieb in die Betriebsorganisation eingegliedert werden und unterliegen selbstverständlich dem Arbeitsschutz. Gerade das wird von den Arbeitgebern unterschätzt, da die Gewährleistung arbeitsschützender Maßnahmen im häuslichen Umfeld oftmals ungeahnte Probleme aufwirft.

 
Praxis-Beispiel

Einführung von Telearbeit

Ein Verlagsunternehmen verändert die Struktur seiner Setzerei so, dass die bisher dort beschäftigten Texterfasserinnen ihre Tätigkeit im Rahmen von Telearbeit ausüben können. Dazu stellt er ihnen die entsprechende Hard- und Software im häuslichen Umfeld zur Verfügung. Damit entstehen dort Bildschirmarbeitsplätze mit entsprechenden Anforderungen an die Aufstellung der PCs, die sich aus der BildscharbV ergeben. Inwieweit diese in den einzelnen Wohnungen der Mitarbeiter umgesetzt werden können und tatsächlich umgesetzt werden, muss regelmäßig überprüft werden.

3.3.1 Was sind Telearbeitsplätze?

Telearbeitsplätze liegen nur dann vor, wenn die Erbringer der Dienstleistung Arbeitnehmer des Betriebs sind. "Freie" Mitarbeiter unterliegen hingegen nicht den Arbeitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers, da diese "Freien" s...

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