Julius Scheil
, Joachim Schwede †
3.1 Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nrn. 7, 14 BetrVG
3.1.1 Gegenstand der Mitbestimmung
Der Betriebsrat hat immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Arbeitsschutzvorschrift im Betrieb umgesetzt wird, die durch betriebliche Regelungen ausgefüllt werden muss. Das heißt umgekehrt, dass Vorschriften, die bereits konkrete Anweisungen enthalten, zur Umsetzung im Betrieb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bedürfen.
Mitbestimmung
Nach § 26 DGUV-V 1 muss in Betrieben bis 20 Mitarbeitern ein Ersthelfer bestellt werden. Diese Regelung gibt keinen Spielraum für die Umsetzung im Betrieb, sie ist eindeutig und unterliegt damit nicht der Mitbestimmung. Die Umsetzung des Nichtraucherschutzes nach § 5 ArbStättV hingegen gibt dem Arbeitgeber so viel Spielraum, dass die konkreten Maßnahmen mitbestimmungspflichtig sind.
Handelt der Arbeitgeber aufgrund der konkreten Anweisung einer Behörde, ist diese Maßnahme ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig.
Ausstattung der Umkleideräume
Anlässlich einer Betriebsbegehung durch die Gewerbeaufsicht bemängelt diese die Ausstattung der Umkleideräume und erteilt dem Arbeitgeber klare Weisungen, wie diese umzugestalten sind. Die Umsetzung dieser Maßnahme unterliegt mangels Spielraums des Arbeitgebers nicht mehr der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.
Etwas umstritten ist, ob der Betriebsrat beteiligt werden muss, wenn es bei der Umsetzung einer Vorschrift nur darum geht, deren recht allgemein gehaltenen Wortlaut für die betriebliche Praxis richtig auszulegen. Die Rechtsprechung lehnt das grundsätzlich ab, die Literatur sieht das Mitbestimmungsrecht als gegeben an.
Mitbestimmungspflichtig sind grundsätzlich alle Maßnahmen, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhindern, sowie den Gesundheitsschutz im Betrieb gewährleisten sollen. Letzteres umfasst alle sonstigen vorbeugenden Maßnahmen zur Verhinde...