Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mitbestimmung des Betriebsrats / 1.6 Kein Mitbestimmungsrecht bei Gesetzes- und Tarifvorbehalt

Christoph Tillmanns
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat der Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.[1]

So hat der Betriebsrat z. B. kein Mitbestimmungsrecht bei der Installation von Fahrtenschreibern in Lkw, weil diese gesetzlich vorgeschrieben sind.

Eine bestehende tarifliche Regelung schließt die Mitbestimmung des Betriebsrats aus. Eine tarifliche Regelung in diesem Sinne besteht bereits dann, wenn der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist[2]; auf die Tarifbindung der Arbeitnehmer des Betriebs kommt es nicht an. Ist der Arbeitgeber hingegen nicht tarifgebunden, so schließt eine bestehende tarifliche Regelung das Mitbestimmungsrecht nicht aus. In diesem Fall gilt auch nicht die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, die nur außerhalb der Regelungsthemen, die der Mitbestimmung unterliegen, anwendbar ist.

Unzulässig sind tarifliche Regelungen, die den Arbeitgeber zu einseitigen, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließenden Maßnahmen ermächtigen. Das ist etwa der Fall, wenn eine Tarifnorm vorsieht, dass der Arbeitgeber ohne besondere Voraussetzung Kurzarbeit einführen kann.[3]

Ein Mitbestimmungsrecht besteht stets nur insoweit, als auch der Arbeitgeber selbst Regelungsmöglichkeiten hat, also z. B. nicht beim Vollzug behördlicher Anordnungen.[4]

[1] § 87 Abs. 1 BetrVG.
[2] § 3 TVG.
[3] BAG, Urteil v. 27.1.1994, 6 AZR 541/93.
[4] BAG, Beschluss v. 26.5.1988, 1 ABR 9/87.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Urteil: Mitbestimmung des Betriebsrats bei ChatGPT im Betrieb
Arbeitsplatz mit digitalen App-Icons aus Smartphone scheinend
Bild: mauritius images / Stockbroker RF

Der Konzernbetriebsrat eines Unternehmens wollte im Eilverfahren verhindern, dass Beschäftigte ChatGPT und andere IT-Tools mit künstlicher Intelligenz bei der Arbeit nutzen. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg scheiterte er. Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte seien nicht verletzt worden.


Haufe Shop: Praxishandbuch Gesunde Führung
Praxishandbuch Gesunde Führung
Bild: Haufe Shop

Die Ausgaben für betriebliche Gesundheitsprogramme steigen kontinuierlich. Das Buch beleuchtet  Aspekte von Organisation, Führung und Gesundheit und bietet praktische Anwendungen. In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Fachverband Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM) e.V.


Mitbestimmung des Betriebsrats
Mitbestimmung des Betriebsrats

Zusammenfassung Begriff Der Begriff der Mitbestimmung des Betriebsrats wird im BetrVG in unterschiedlicher Weise gebraucht. Aus der bloßen Verwendung des Begriffs z. B. in der Gesetzesüberschrift von § 102 BetrVG oder § 99 BetrVG lässt sich nicht ableiten, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren