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Mitbenutzungsrecht

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Jeder Wohnungseigentümer ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe von § 14 WEG berechtigt. Der Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums vollzieht sich durch Mitbesitz und Mitbenutzung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 14 WEG und 16 Abs. 1 Satz 3 WEG.

Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums berechtigt. Da eine reale Teilungsmöglichkeit nicht existiert, steht jedem Wohnungseigentümer unabhängig von seinem Miteigentumsanteil die Mitgebrauchsberechtigung in gleichem Maße zu. Mitgebrauch ist Teilnahme am Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Mitbesitz.[1]

 
Hinweis

Grenzen des Mitgebrauchs

Der Mitgebrauch kann nur durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist er nur in den Grenzen des § 14 WEG zulässig. Grundsätzlich ist der Mitgebrauch damit maßvoll auszuüben, sodass ein geordnetes Zusammenleben möglich ist und niemand über das übliche Maß hinaus Beeinträchtigungen erfahren muss. Die Grenzen des Mitgebrauchs ergeben sich aus dem Gesetz, der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sowie Benutzungsbeschlüssen nach § 19 Abs. 1 WEG.

So können etwa die Nutzungszeiten der Waschküche durch Beschluss festgelegt werden. Auch sonstige Turnus-Regelungen können beschlossen werden, soweit einzelne Wohnungseigentümer nicht gegenüber anderen Wohnungseigentümern benachteiligt werden.

Zum Recht auf Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums gehört auch das Hausrecht. Es steht allen Wohnungseigentümern aus ihrem Miteigentum zu und wird gemäß § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt.[2]

Der Mitgebrauch darf nie dazu führen, dass das Gebäude Beeinträchtigungen ausgesetzt ist und Gefahren für Bestand und Sic...

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