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Mitarbeiterüberwachung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Überwachung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber ist in vielen Bereichen (z. B. bei der Leistungserbringung und -kontrolle) notwendig; die technischen Möglichkeiten zu immer umfassenderer Überwachung wachsen mit der zunehmenden Digitalisierung rasant. Ein Interesse des Arbeitgebers an der Überwachung seiner Mitarbeiter ist anerkannt – es wird begrenzt durch das im Einzelfall zu konkretisierende Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, zudem sind auch kollektivrechtliche Beschränkungen wie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowie der Datenschutz zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Art. 2 Abs. 1 GG, § 75 Abs. 2 BetrVG, § 4, § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BDSG (Ermittlungen des Arbeitgebers zur Aufklärung von Straftaten) sowie seit dem 25.5.2018 die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 3 Nr. 6 und Nr. 11 TKG.

BVerfG, Beschluss v. 9.10.2002, 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98; BAG, Urteil v. 19.2.2015, 8 AZR 1007/13; BAG, Urteil v. 28.5.2009, 8 AZR 226/08; BAG, Beschluss v. 26.8.2008, 1 ABR 16/07; BAG, Urteil v. 27.7.2017, 2 AZR 681/16; BAG, Urteil v. 29.6.2017, 2 AZR 597/16; BAG, Beschluss v. 25.4.2017, 1 ABR 46/15; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil v. 5.9.2017, 61496/08.

Arbeitsrecht

1 Bereiche und Formen der Überwachung

Mitarbeiterüberwachungen können sowohl das Leistungsverhalten als auch das Verhalten des Arbeitnehmers im Bereich der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten betreffen. Leistungskontrollen erfolgen durch Erfassung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse nach Quantität und Qualität (z. B. der Fehlerquote).[1]

Im Zuge der Digitalisierung, insbesondere dem "Internet der Dinge", lassen sich zunehmend sämtliche Arbeitsschritte der Mitarbeiter erfassen und z. B. nach Kennzahlen qualitativ und quantitativ analysieren. Voraussetzung dafür ist ...

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