Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Mitarbeiterüberwachungen können sowohl das Leistungsverhalten als auch das Verhalten des Arbeitnehmers im Bereich der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten betreffen. Leistungskontrollen erfolgen durch Erfassung und Dokumentation der Arbeitsergebnisse nach Quantität und Qualität (z. B. der Fehlerquote).
Im Zuge der Digitalisierung, insbesondere dem "Internet der Dinge", lassen sich zunehmend sämtliche Arbeitsschritte der Mitarbeiter erfassen und z. B. nach Kennzahlen qualitativ und quantitativ analysieren. Voraussetzung dafür ist in jedem Fall die Identifikation des jeweiligen Mitarbeiters (z. B. durch die Zugangsberechtigung oder ein Nutzerkonto). Werden die Daten lediglich nicht personalisiert erhoben, treten keine datenschutzrechtlichen Probleme auf – dies dürfte selten der Fall sein. Aber auch ohne Datenverarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts kann bspw. durch den Einsatz von Kameras zur Unterstützung der Arbeitsprozesse ein (unzulässiger) Überwachungsdruck entstehen.
Der Bereich der Nebenpflichten betrifft das gesamte sonstige Verhalten des Arbeitnehmers, soweit es für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung ist, z. B. die Ausübung von Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit oder Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit, die Ermittlung von Straftaten, die private Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet), vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit.
Die vom Arbeitgeber gewählten Formen der Mitarbeiterüberwachung sind vielfältig und anlassbezogen. Dazu gehören vor allem automatisierte Leistungskontrollen, Zutritts- und Zeitkontrollen, Videoüberwachungen, Telefon-, E-Mail- und Internetüberwachung, insbesondere auch der Einsatz sogenannter "Keylogger": Der Einsatz von Softwareprogrammen, die bei Dienstcomputern Tastatureingaben erfassen und speicher...