Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Zusammenfassung
Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland ist in den letzten Jahren zunehmend eine Selbstverständlichkeit und Notwendigkeit in vielen Unternehmen geworden. Dabei stellt sich jedoch die Frage, inwiefern der Auslandsaufenthalt Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Betriebsverfassungs- und Tarifrechts hat und inwiefern diese kollektiven Vorschriften Regelungen zu Auslandstätigkeiten treffen können.
1 Betriebsverfassungsrecht
1.1 Anwendbarkeit des BetrVG
Räumlicher Anwendungsbereich des BetrVG
Für das Betriebsverfassungsrecht gilt in räumlicher Hinsicht das Territorialitätsprinzip. Danach ist die Zuständigkeit des Betriebsrats auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Auf einen im Ausland gelegenen Betrieb ist das BetrVG daher grundsätzlich nicht anwendbar. Das Gesetz gilt nur für alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betriebe, dies allerdings unabhängig vom Vertragsstatut der dort beschäftigten Arbeitnehmer.
Unbeachtlich sind Unternehmenssitz, Wohnsitz des Arbeitnehmers, Staatsangehörigkeit oder auch das Vertragsstatut der Vertragsparteien. Auch der Sitz der Unternehmensleitung im Ausland lässt die Anwendbarkeit des BetrVG nicht entfallen. Ausgeschlossen ist allerdings ein Konzernbetriebsrat, wenn die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat. Dies ist wiederum anders, wenn einem im Inland ansässigen Unternehmen als inländischer "Teilkonzernspitze" noch wesentliche Leistungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verbleiben.
Persönlicher Anwendungsbereich des BetrVG
Dem Betrieb zugeordnet können aber auch solche Arbeitnehmer sein, die ihre Tätigkeit außerhalb der Betriebsräume verrichten, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit im Ausland erbracht wird. Ob auch im Ausland tätige Arbeitnehmer deutscher Betriebe vom BetrVG erfasst, ist ...