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Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpfli ... / 1.2.1 Arbeitsbedingungen nach der Arbeitnehmerentsenderichtlinie

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Die Arbeitnehmerentsenderichtlinie (Entsende-RL)[1] bzw. die jeweiligen mitgliedstaatlichen Umsetzungsgesetze verpflichten jedes Unternehmen innerhalb der EU, für die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzten Arbeitnehmer mindestens die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die auch für die einheimischen Arbeitnehmer gelten. Z. B. ist Ihnen der dort zu zahlende Lohn zu gewähren.[2] Bei Auslandseinsätzen innerhalb der EU ist deshalb das Eingreifen des jeweiligen Arbeitnehmerentsendegesetzes des Einsatzstaats zu beachten. Jeder Einsatz eines Arbeitnehmers im EU-Ausland muss den Vorgaben des im Mitgliedstaat des Einsatzortes geltenden Umsetzungsgesetzes der Entsende-Richtlinie entsprechen.

 
Wichtig

Entsendegesetze

Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Entsendegesetze (in Deutschland das Arbeitnehmerentsendegesetz) setzen zwingende Mindestarbeitsbedingungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat fest.

Die Entsende-Richtlinie versteht eine Entsendung als Tätigkeit für

  • einen im Gastland tätigen Dienstleistungsempfänger,
  • eine ausländische Niederlassung des inländischen Arbeitgebers oder einem der Unternehmensgruppe des Arbeitgebers angehörigen Unternehmen oder
  • die Arbeitnehmerüberlassung an ein im Ausland ansässiges Drittunternehmen.

Die nationale Regelung kann jedoch weitere Formen eines Auslandseinsatzes erfassen als die Entsende-Richtlinie selbst. Welche Art von Auslandseinsatz dem jeweiligen mitgliedstaatlichen Entsendegesetz unterliegen, ist abhängig von dem jeweiligen Begriff der Entsendung.

Diese Regelungen sind zugleich zwingende Eingriffsnormen i. S. d. Art. 9 Rom-I VO und gehen einer abweichenden Rechtswahl der Parteien vor – sie sind deshalb in jedem Fall zu berücksichtigen. Der entsendende Arbeitgeber muss prüfen, welche gesetzlichen und allgemeinve...

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