Die Neuen Standardvertragsklauseln enthalten ähnliche Pflichten und Einschränkungen wie die bestehenden Standardvertragsklauseln. Allerdings regeln die Neuen Standardvertragsklauseln einige Anforderungen, die sich bisher nur aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben haben, nunmehr ausdrücklich. Daraus ergeben sich einige Unterschiede. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend zusammengefasst.
4.3.1 Erweiterter Anwendungsbereich
Die Neuen Standardvertragsklauseln decken einen breiteren Bereich ab. Sie sind modular aufgebaut, sodass Importeur und Exporteuer diejenigen Klauseln auswählen können, die im Hinblick auf die für sie relevante(n) Art(en) der Datenübermittlung einschlägig sind.
Während zuvor nur Übermittlungen von Verantwortlichen an Verantwortliche und Übermittlungen von Verantwortlichen an Datenverarbeiter abgedeckt wurden, enthalten die Neuen Standardvertragsklauseln vier Module, die sämtliche der folgenden Übermittlungsszenarien erfassen:
- Verantwortlicher an Verantwortlichen
- Verantwortlicher an Datenverarbeiter
- Datenverarbeiter an Datenverarbeiter
- Datenverarbeiter an Verantwortlichen (wobei dann der Verantwortliche den Datenverarbeiter anweisen müsste).
Praktische Auswirkungen
Datenverarbeiter und Dienstleister in der EU (z. B. auch Shared Service Center im Unternehmensverbund) können die Neuen Standardvertragsklauseln nun direkt mit Empfängern außerhalb der EU abschließen, was zuvor nicht möglich war. Praktische Relevanz haben vor allem der Einsatz von Unterauftragnehmern durch das Shared Service Center.
Das neue modulare Format soll es Organisationen ermöglichen, Sicherheitsvorkehrungen für die Übermittlung zu treffen, die sämtliche Übermittlungsarten leichter abdecken. Die Nutzung der individuell zugeschnittenen Neuen Standardvertragsklauseln wird jedoch einen höheren Verwaltungsaufwand erfordern...