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Mitarbeiter in Quarantäne: Arbeitgeber haftet!

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Verwaltung kann einem Mitarbeiter Schadensersatz schulden, wenn sich dieser bei dem an COVID-19 erkrankten Geschäftsführer ansteckt.

2 Normenkette

§§ 241 Abs. 1, 280, 282 BGB; § 26 WEG

3 Das Problem

Der an COVID-19 erkrankte Geschäftsführer Z der B-GmbH (einer Verwalterin) fährt mit der Angestellten K am 18.8.2020 und am 20.8.2020 – beide ohne Mund-Nasen-Schutz – in einem Pkw zu Eigentümerversammlungen. Am 25.8.2020 ordnet das Gesundheitsamt gegenüber K, die infolge der Fahrt vom 20.8.2020 als Kontaktperson 1 von Z eingestuft wird, eine Quarantäne bis zum 3.9.2020 an. Infolgedessen fällt die für den 29.8.2020 geplante kirchliche Trauung der K mit anschließender Hochzeitsfeier, zu der 99 Gäste eingeladen sind, aus. Dadurch entsteht K ein Schaden von rund 5.000 EUR. Fraglich ist, ob die B-GmbH der K den Schaden ersetzen muss.

4 Die Entscheidung

Das LAG bejaht die Frage! K habe einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens aus §§ 280 Abs. 1, 282 BGB. Die B-GmbH habe die ihr nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber K als ihrer Arbeitnehmerin durch ihren Geschäftsführer verletzt, indem dieser am 18. und 20.8.2020 mit K zusammen längere Zeit in einem Auto fuhr. Damit habe die B-GmbH gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (in der Fassung vom 10.8.2020) verstoßen. Nach deren Ziffer 4.2.1. sei die Arbeitsumgebung so zu gestalten, dass Sicherheitsabstände von 1,5 m eingehalten werden konnten, und jede Person bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben sollte.

Die Pflichtverletzung sei ursächlich für den entstandenen Schaden. Wäre Z nicht ins Büro gekommen oder hätte er wenigstens den notwendigen Abstand zur K durch getrennte Autofahrten gewahrt, wäre gegen K keine Quarantäneanordnung ergangen und die geplante Hochzeit samt Feier hätte stattfinden können. Ein Mitverschulden der K sei nicht zu erkennen. K hätte gegenü...

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