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Minijobs und andere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse / 4 Meldeverfahren bei geringfügiger Beschäftigung

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Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind ab dem ersten Euro in das allgemeine Meldeverfahren – einschließlich der Beschäftigung in privaten Haushalten – integriert.[1] In der DEÜV-Meldung ist als Personengruppenschlüssel der Wert 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigung) bzw. 110 (kurzfristige Beschäftigung) anzugeben. Als Beitragsgruppenschlüssel gilt bei geringfügig entlohnter Beschäftigung die Ziffer 6 für die Krankenversicherung. Für die Rentenversicherung ist die Ziffer 1 maßgebend, wenn Arbeitnehmeranteile anfallen; die Ziffer 5 gilt, wenn keine Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu zahlen sind.

Dem Privathaushalt wird durch die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer zugeteilt. Diese bildet im Meldeverfahren die sog. Absendernummer. Für diese Beschäftigungen gilt das Haushaltsscheckverfahren mit seinen insbesondere im Melderecht geregelten Vereinfachungen zwingend und ausschließlich.[2] Auch werden keine Arbeitgeberprüfungen (Betriebsprüfungen) wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten durchgeführt.[3]

In den Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer (Steuer-ID[4]) und die Art der Besteuerung anzugeben.[5] Die Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers und der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers ist zwingend. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen die Steuerwaltung keine Steuernummer oder keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben hat. Es gelten folgende Kennzeichen für die Art der Besteuerung:

  • Kennzeichen "0": Keine Pauschsteuer
  • Kennzeichen "1": 2 % Pauschsteuer

Diese Daten werden zwischen der Minijob-Zentrale und dem Bundeszentralamt für Steuern ausgetauscht.

Für kurzfristige geringfügige Beschäftigungen sind keine Beitr...

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