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Minijobs und andere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse / 2.1 Verdienstgrenze: 538 EUR

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Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind neben der monatlichen Verdienstgrenze von 538 EUR folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei und damit auch für den Arbeitnehmer abgabenfrei.
  • In der Rentenversicherung besteht dagegen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Versicherungspflicht. Von dieser Versicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen.[1] Trotz der bestehenden Versicherungspflicht behalten diese Arbeitsverhältnisse den Charakter einer geringfügig ­entlohnten Beschäftigung. Allerdings wird der Arbeitnehmer nur bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht abgabenfrei. Ohne Befreiung hat er Arbeitnehmeranteile – abgeleitet vom derzeitigen Rentenversicherungsbeitrag – i. H. v. 3,6 % zu entrichten. Die Arbeitnehmeranteile gelten zusammen mit dem Arbeitgeberanteil (auch Pauschalbeitrag genannt) als vollwertige Rentenversicherungsbeiträge und führen zu einem umfassenden Rentenversicherungsschutz (höhere Rentenansprüche, Berücksichtigung bei der Ermittlung der Wartezeiten nach § 51 Abs. 3a SGB VI und umfassender Schutz bei Erwerbsminderung) sowie zur unmittelbaren Anspruchsberechtigung auf Riesterförderung.

Die maßgebende Verdienstgrenze für allgemein geringfügig Beschäftigte[2] bzw. geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten[3] beträgt einheitlich derzeit 538 EUR pro Monat. Sie ist dynamisch und orientiert sich an der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz, der brutto 12,41 EUR pro Zeitstunde beträgt.[4]

Hiernach wird als Geringfügigkeitsgrenze i. S. d. Sozialgesetzbuches das monatliche Arbeitsentgelt bezeichnet, das bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des MiLoG i. V. m. der auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Damit wird sichergestellt, dass bei der Prüfung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, auf eine Beschäftigung von 10 Stunden wöchentlich abgestellt werden kann. Dies führt in 2024 zu einer Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR (= 12,41 × 130 : 3). Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom BMAS im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Der Mindestlohn steigt ab 1.1.2025 auf 12,82 EUR; dies ergibt eine Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR.

Unter den Begriff "geringfügige Beschäftigung" fallen sämtliche Dienstverhältnisse, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR nicht übersteigt. Umgekehrt spricht man von einer nicht geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR überschritten wird, die Beschäftigung also für sich genommen bereits der Versicherungspflicht unterliegt. Zu beachten ist, dass die Frage der Versicherungsfreiheit nicht mit dem Begriff der geringfügigen Beschäftigung gleichgesetzt werden kann.

Für die Prüfung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, sind 2 Fallgruppen zu unterscheiden. Erstens müssen mehrere geringfügige (538-EUR-)Beschäftigungen des Arbeitnehmers zusammengerechnet werden. Überschreitet das Gesamtentgelt die Grenze von 538 EUR, besteht deshalb "volle" Versicherungspflicht für sämtliche geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Beträgt das regelmäßige Gesamtentgelt nicht mehr als 2.000 EUR, gilt die Regelung zum "Übergangsbereich" für die Berechnung des Gesamtbeitrags und der Arbeitnehmeranteile.[5]

 
Wichtig

Feststellungsbescheid der Minijob-Zentrale

Das Überschreiten der 538-EUR-Grenze zweier oder mehrerer gleichzeitig ausgeübter Minijobs wird durch einen Bescheid der Minijob-Zentrale, der auch den Tag des Beginns der Versicherungspflicht bestimmt, festgestellt. Die Versicherungspflicht beginnt hier nicht rückwirkend, wenn sich der Arbeitgeber zuvor (schriftlich) vom Arbeitnehmer bestätigen lässt, dass keine weitere geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.

Zweitens sind alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit nicht geringfügigen Hauptbeschäftigungen zusammenzurechnen und unterliegen damit ab dem ersten Euro der "vollen" Sozialversicherungspflicht. Allerdings bleibt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Anrechnung mit nicht geringfügigen (Haupt-)Beschäftigungen ausgenommen.[6] Diese Beschäftigung wird als geringfügig entlohnte Beschäftigung behandelt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer befreien lassen kann.

Es sind pauschale Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer einer Krankenkasse angehört. In der Rentenversicherung hat der Arbeitgeber pauschale Arbeitgeberanteile zu entrichten. Der Arbeitnehmer muss Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zahlen, wenn er sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lässt.

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