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Minijob: Pauschalbeiträge / 4 Beiträge bei Wertguthabenvereinbarung

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Das Wertguthaben aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung wird in der Arbeitsphase aus dem Entgeltguthaben und die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge gebildet.

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind in der Arbeitsphase

  • beim Vorliegen von Versicherungsfreiheit, die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und zur Rentenversicherung oder
  • bei Vorliegen von Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (Beschäftigung gilt nicht mehr als Minijob) wegen der Zusammenrechnung mit einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung, die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

ins Wertguthaben zu stellen.

4.1 Beiträge in der Ansparphase

In einer (für sich gesehen) geringfügig entlohnten Beschäftigung fließen in der Ansparphase die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge – unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus – in dasselbe Wertguthaben ein. Eine getrennte Wertguthabenführung innerhalb der Beschäftigung wegen eines Wechsels von Versicherungsfreiheit in Versicherungspflicht oder umgekehrt, hat nicht zu erfolgen.

4.2 Beiträge in der Freistellungsphase

In der Freistellungsphase sind je nach Versicherungsstatus in der (für sich gesehen) geringfügig entlohnten Beschäftigung aus dem Wertguthaben entweder bei vorliegender Versicherungsfreiheit Pauschalbeiträge oder bei vorliegender Versicherungspflicht, die sich aufgrund der Zusammenrechnung mit einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ergeben kann, Pflichtbeiträge zu zahlen.

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