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Minijob: Pauschalbeiträge / 3.3.2 Berechnung des Arbeitnehmeranteils

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Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung ist Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmeranteil

  • vom Arbeitsentgelt einzubehalten,
  • in den Beitragsnachweis aufzunehmen und
  • an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu entrichten.

Da aber mindestens ein Beitrag i. H. v. 32,55 EUR/Kalendermonat zu zahlen ist, bedeutet dies, dass der geringfügig Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 EUR den vom Arbeitgeber i. H. v. 15 % bzw. 5 % zu tragenden Beitragsanteil auf 32,55 EUR aufstocken muss.

Anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats oder liegt eine Arbeitsunterbrechung vor (z. B. Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung), ist anstelle von 175 EUR ein Arbeitsentgelt in Höhe der anteiligen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Diese wird wie folgt ermittelt:

 
Anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage = 175 EUR x Kalendertage : 30
 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Aufstockungsbeitrags

Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 15.7.2025 eine geringfügig entlohnte, unbefristete Beschäftigung in einem Privathaushalt auf und erzielt im Juli 2025 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 80 EUR. Sie ist privat krankenversichert und in dem Minijob rentenversicherungspflichtig.

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ist nicht zu entrichten, da die Arbeitnehmerin privat krankenversichert ist.

Ergebnis: Die Beschäftigung wird nur in einem Teilmonat ausgeübt. Daher ist die anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage vom 15.7.2025 bis 31.7.2025 (17 Kalendertage) zu ermitteln:

175 EUR x 17 : 30 = 99,17 EUR

Der Beitrag zur Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:

 
Gesamtbeitrag RV 99,17 EUR × 18,6 % = 18,45 EUR
abzgl. Arbeitgeberbeitragsanteil 80 EUR × 5 % = 4,00 EUR
Arbeitnehmerbeitragsanteil   14,45 EUR

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