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Minijob: Konsequenzen des Überschreitens der Geringfügig ... / 1.3.2 Mehrmaliges zulässiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Kathrin Witzmann
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Die Entgeltgrenze von 603 EUR darf auch in mehr als 2 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres unvorhersehbar überschritten werden. Bedingung ist dann jedoch, dass in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die Verdienstgrenze von 7.236 EUR eingehalten wird. Diese weitergehende Regelung harmoniert mit den Kriterien zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei schwankenden Entgelten oder bei Abschluss einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung.

Somit ist eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei Beschäftigungen mit schwankendem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresverdienstgrenze in einem 12-Monatszeitraum nicht möglich.

 
Praxis-Beispiel

Mehrmaliges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Ein geringfügig entlohnt Beschäftigter arbeitet seit dem 1.1. gegen ein Entgelt von 300 EUR im Monat. In den Monaten Mai, Juli, August und Dezember wird wegen Krankheitsvertretung jeweils ein erhöhtes Entgelt von 700 EUR gezahlt.

Ergebnis: Im maßgeblichen Jahreszeitraum (1.1. des laufenden Jahres bis 31.12. des laufenden Jahres) wird die Entgeltgrenze von 603 EUR in mehr als 2 Kalendermonaten unvorhergesehen überschritten. Da das erzielte Entgelt innerhalb des Jahreszeitraums mit insgesamt 5.200 EUR die jährliche Verdienstgrenze von 7.236 EUR nicht überschreitet, handelt es sich um ein unschädliches Überschreiten. Es liegt durchweg eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

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