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Minijob: Konsequenzen des Überschreitens der Geringfügig ... / 1.3 Unvorhersehbares zulässiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Kathrin Witzmann
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1.3.1 Unvorhersehbare Umstände

Als unvorhersehbar sind Umstände anzusehen, die vom Arbeitgeber nicht zu beeinflussen und auch nicht absehbar sind. Ganz allgemein können hier Entgelte zum Tragen kommen, die bei der vorausschauenden Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden konnten.

Hierunter sind ohne Weiteres Umstände höherer Gewalt anzusehen, wenn diese das Erfordernis von Mehrarbeit unmittelbar bedingen und somit zu einem Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze beim geringfügig entlohnt Beschäftigten führen. Insbesondere bei Betrieben mit geringen Beschäftigtenzahlen kann dies angenommen werden, wenn der geringfügig Beschäftigte die Arbeitsleistung eines erkrankten oder verstorbenen Belegschaftsmitglieds vorübergehend übernimmt. Sofern die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger im Einzelfall nicht von einem unvorhersehbaren Überschreiten der Verdienstgrenze ausgeht und infolgedessen Versicherungspflicht per Bescheid verbindlich feststellt, obliegt es dem Arbeitgeber, den Beweis für die Unvorhersehbarkeit zu führen.

1.3.2 Mehrmaliges zulässiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Die Entgeltgrenze von 603 EUR darf auch in mehr als 2 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres unvorhersehbar überschritten werden. Bedingung ist dann jedoch, dass in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die Verdienstgrenze von 7.236 EUR eingehalten wird. Diese weitergehende Regelung harmoniert mit den Kriterien zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei schwankenden Entgelten oder bei Abschluss einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung.

Somit ist eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bei Beschäftigungen mit schwankendem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresverdienstgrenze in einem 12-Monatszeitraum nicht möglich.

 
Praxis-Beispiel

Mehrmaliges Überschreiten ...

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